Germany

 

Ausgewählte Aktivitäten

durch Vorträge, Vorlesungen, Organisation von Tagungen und Seminaren, Publikationen im In- und Ausland

 

für Stiftungen:

a)    Hanns-Seidel-Stiftung in Wildbad Kreuth

b)   Konrad-Adenauer-Stiftung in Käbschütztal bei Meißen (Hotel Frohberg), Lippstadt (Lippe Residenz; Treff-Hotel und Hotel ”Drei Kronen”), Lipperland – Kaserne, u.a. Interview mit dem Hörfunklokalsender Radio Hellweg), Arnsberg - Neheim (Dorint-Hotel, u.a. Presseinterview mit dem WDR Mittagsmagazin), Meschede (Hennesee-Hotel), Aachen (zwei der großen Hotels), Fröndenberg (Haus der KAS), Celle (Hotel Schaperkrug, u.a. Presseinterview mit dem NDR), St. Augustin (Stadthalle), Uelzen (Tagungszentrum, u.a. Presseinterview mit den Lokalsendern), Salzkotten (Rathaussaal, u.a. Fernsehinterview mit dem WDR, Landesstudio Bielefeld, Hörfunkinterview mit den Lokalsendern Radio Hellweg und Radio Hochstift), Wickede (Stadthalle)

c)    Karl-Arnold-Stiftung in Bonn – Bad Godesberg (Tagungshotel der Stiftung)

d)    Friedrich-Ebert-Stiftung in Weimar ( Hotel InterCity), u.a. Pressekonferenz mit dem  Fernsehsender Pro 7

e)    Friedrich-Naumann-Stiftung in Lauenburg (Ring – Hotel)

 

für Vereine, Gesellschaften, Gewerkschaften

a)    Bundesgrenzschutzverband iVm EUGEFIS in Königswinter - Thomasberg (Bildungszentrum des Deutschen Beamtenbundes), Hahnenklee, Sonthofen (Allgäuer Berghof), Bogensee (Internationales Bildungszentrum), Bonn (Beethovenhalle, Treff – Hotel Residenz), Zeulenroda (Haus der Freundschaft, u.a. Hörfunkinterview mit Radio Thüringen), Berlin (Grenzschutzpräsidium Ost), Bundesgrenzschutz Swisttal – Heimerzheim (Lehrsaal), Bonn – Duisdorf (Novotel, u.a. TV - Pressekonferenz), Bonn – Bad Godesberg (Maritim Hotel), Bonn (Polizeipräsidium, Holiday Inn Crown Plaza Hotel), Arnheim/Holland (Center Parc, u.a. Pressekonferenz mit Radio Hilversum und holländischen Fernsehsendern), Hannover (Grenzschutzkommando Nord), Bad Hersfeld (Stadthalle), Bad Coburg (Lehrsaal BGS), Goslar (Lehrsaal der GSA), Lanke (Landhotel ”Am Obersee”), Weiden/Oberpfalz (Stadthalle), Bielefeld (Universität; Park – Hotel) Zug/Schweiz (Park-Hotel, Metalli Center, u.a. Hörfunkinterview mit Radio Sonnenschein), Cham/Schweiz (Tagungshotel der FDP), Zug/Schweiz (Hotel Guggital), Salzburg/Österreich (Europa – Hotel), Wien/Österreich (Tagungszentrum der ”Ersten Bank”, Hotelzentrum der ÖVP in Schönbrunn, u.a. Interviews mit ORF etc.), Gumpoldskirchen/Österreich (Hotel Richardihof), Kirberg/Luxemburg (Parc – Hotel), Tokyo/Japan (Universitäten Keio, Kokugakuin, Waseda, National Police Academy Research Center; Greenhotel Ochanomizu, KKR Hotel, Hilton Hotel, Kohrakuen Domhotel, Chinzansoh Hotel, Nikko Hotel, Riehga – Royal – Hotel Waseda, Klub der Universitäten Tokyos, Prince Hotel, Riehga – Royal – Hotel Narita), Peking/China (Volksuniversität China, Huang Hotel, Friendship Hotel)

b)   Arbeitskreis für Sicherheit in der Wirtschaft in Jena (Hotel Esplanade)

c)    Securitas in Berlin (Flugplatz Tegel, Maritim Hotel Potsdam)

d)   Gesellschaft für Wehrkunde in Münster (Lehrsaal im I. Korps, Hotel ABC Schützenhof), Lippstadt (Lipperland – Kaserne), Feldjägerschule Sonthofen (Hörsaal), Büren – Wewelsburg (Lehrsaal in der Burg), Feldjägerdienstkommando Münster (Lehrsaal)

e)    Mittelstandsvereinigung der CDU in Oberhausen (Tagungszentrum), Lippstadt (Hotel ”Drei Kronen”, ”Der Hülshoff”)

f)      Juristisches Repetitorium Alpmann & Schmidt in Münster

g)   Fachverlag für Wirtschaft in Rostock (Pressekonferenz in Schwerin iVm dem britischen Fernsehen BBC, Vorstellung des Buches ”Angriff von Rechts”; Köln, Vorstellung des Buches ”Gewalt an Schulen” iVm dem WDR Mittagsmagazin; SWF Baden – Baden, dito, SRF 3; Köln, dito, VOX)

h)   International Police Association, Bildungszentrum Schloß Gimborn

i)       Schweizer Rückversicherung in Zürich/Schweiz (Hotel Ascot)

j)       Freimaurer (Logenhäuser in Soest und Lippstadt – Overhagen)

k)    Marineverein Lippstadt (Vereinsheim)

l)       Kolpingswerk Lippstadt (Kolping-Haus)

für nationale und internationale Behörden

a)    Neustadt/Holstein (20 Jahre BGS See, Hotel in Sierksdorf), Bonn – Bad Godesberg (GSK West Bälle in der Stadthalle), Polizeipräsidium Bamberg (Ring – Hotel in Münchberg/Fichtelgebirge), Polizeipräsidium Würzburg (Lehrsaal), Polizeidirektion Aschaffenburg (Lehrsaal), Polizeipräsidium Münster (Lehrsaal), Höhere Landespolizeischule Nordrhein – Westfalen ”Carl Severing” in Münster (Saal der VÜB), Polizeiinspektionen Lippstadt und Soest (Lehrsäle), Wasserschutzpolizeiinspektion Münster (Tecklenburg, Stadttheater), Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in Köln und Bielefeld (Hörsäle), Universität Bielefeld (Hörsaal), Universität Münster (Hörsaal), Landtag Nordrhein – Westfalen in Düsseldorf (Parlamentssitzungssaal), Reichstag in Berlin (Sitzungssaal), Polizeischule für das Diensthundewesen in Pretzsch (Aula), Polizeidirektion Gera (Lehrsaal), GLKA Berlin (Lehrsaal); BMI Seminare in Schmochtitz (Bischof Bennohaus), Bad Zwischenahn (Seehotel Fährhaus), Freudenstadt (Hotel Eden)

b)    Eurosec Académie Luxembourg, UN Center Wien, UNAFEI in Fuchu/Japan, Volksuniversität China in Peking, City University of Hong Kong, University of Suzhou/China, East China Institute of Politics and Law in Shanghai, EUROPOL in Den Haag/NL, CRI in Zoetermeer/NL, Polizeiausbildungszentrum der polnischen Polizei in Legionowo (Häuser des IM in Zakopane, Krakau, Danzig, Allenstein, Warschau), Europaparlament in Kirberg/Luxembourg, Südafrikanische Botschaft in Bonn (Gästehaus Petersberg, Königswinter), Albanische- , Thailändische- , Bulgarische- , Rumänische- , Französische Botschaft in Bonn (Godesberger Redoute und in den Botschaften)

 

    A)  Vorbereitung einer UN-Welttagung in Lippstadt

 
   Robert Harnischmacher bei der Planung mit dem Bürgermeister der Stadt Lippstadt Klaus
   Helfmeier

  

Prospekt Sicherheitsforum Lippstadt

 

B. Tagung des Bundesgrenzschutz Verbandes mit der Konrad Adenauer Stiftung in Lippstadt im Treff-Hotel

 
Das Treff-Hotel empfängt  

Professor Dr. Robert J. Kelly, Brooklyn College and The Graduate School, City University of New York, ein guter Freund von Robert Harnischmacher, kam nach Lippstadt, wo er begeisternd vortrug.  


Robert Harnischmachmacher stellt der Zuhörerschaft Professor Dr. Robert J. Kelly vor. 
V.l.n.r.: Robert Harnischmacher, Professor Dr. Robert J. Kelly, Dr. George Gregory 
(dieser übersetzte simultan die Ausführungen seines Landsmannes)  


 v.l.n.r.: 2. Reihe von vorn, 1.v.l. Josef Mathis (Geschäftsführer der SSZ AG Zug) aus Zug (CH), 
3. Reihe 1. v.l. Yossi Almog (Polizeiattaché der Botschaft von Israel)  


Josef Mathis und Robert Harnischmacher lauschen bei einem der angesetzten Workshops auf der Tagung, dieser hier ausgelagert ins Hotel Drei Kronen, den Ausführungen der Workshop Leader.  


Erster Kriminalhauptkommissar Willi Flormann (Polizeipräsidium Münster, 
stellvertrender Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Landesverband Nordrhein-Westfalen) 
bei seinen Ausführungen. Rechts von ihm die Vorredner 
Dr. Wladimir Miljutenko (RIA NOWOSTI) und Robert Harnischmacher  


Interessierte Zuhörer: Cees Feenstra (KLPD Zoetermeer, NL), ein Beamter der 
Autobahnpolizei NW, Elektromeister Erich Wicker (+).  


Dr. Wladimir Miljutenko (RIA NOWOSTI, Moskau, R) wurde nach seinem spannenden Vortrag und seiner Verdienste in der Mitgestaltung vieler Veranstaltungen zum „Ehrenpolizisten“ ernannt. 
V.l.n.r.: Dr. Wladimir Miljutenko, Thomas Griemsmann (Bundesvorsitzender 
des Bundesgrenzschutz Verbandes Jugend), Robert Harnischmacher  


Robert Harnischmacher zeichnet den Präsidenten des Bundeskriminalamtes 
Hans-Ludwig Zachert nach seinem Vortrag, der mit viel Applaus bedacht wurde, 
mit seiner Broschüre „Im Visier der Mafia“ aus.

 

C. Hearing im Landtag Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf  


Prospekt der Einladung


Robert Harnischmacher bei seinem Vortrag  


dito  


v.l.n.r.: Dr. Wladimir Miljutenko (RIA NOWOSTI, Moskau, R), Robert Harnischmacher, 
Brigadegeneral Georg Kresser, FBI Special Agent und Legal Attaché der US-Botschaft Klaus Rohr, Erster Kriminalhauptkommissar Willi Flormann (Polizeipräsidium Münster, 
stellvertretender Vorsitzender des BdK, Landesverband NRW)

 

D. Die Einsatzhundertschaft beim Polizeipräsidenten Münster  

Robert Harnischmacher zeichnet einen Polizeidiensthundeführer der Hundestaffel der Einsatzhundertschaft für seine Verdienste mit einem Pokal aus. V.l.n.r.: Robert Harnischmacher, dritter von links EPHK Udo Strübbe, Hundertschaftsführer  


Die Einsatzhundert empfängt die Kameraden der Polizeidirektion Gera aus Thüringen 
vor dem Rathaus in Münster auf dem Prinzipalmarkt. V.l.n.r.: 2. v.l. EPHK Udo Strübbe, 
4. Robert Harnischmacher  

Robert Harnischmacher ehrt im „Friedenssaal“ des Rathauses Münster die Angehörigen der Diensthundestaffel der Polizeidirektion Gera, hier den Staffelführer, Gäste der EHu.  

 

E. Unterwegs in der DDR kurz vor der Phase der Wiedervereinigung  

Gemeinsames LANDESKRIMINALAMT der Länder (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (GLKA Berlin, Dienstobjekt Nr. 4)  
Robert Harnischmacher betreute mit Vorträgen mehrere Polizeiinstitutionen in der DDR, hier Seminar im GLKA Berlin im Dienstobjekt 4

 


Die Polizeidirektoren der Volkspolizei (vormals Oberste der Volkspolizei) Schmidt (Polizeipräsidium Dresden) und Wäldchen (Leiter der Schule für Diensthundewesen und Abschnittsbevollmächtigte der Deutschen Volkspolizei in Pretzsch) besuchten anlässlich ihrer Einweisung in der Polizeiführungsakademie der Bundesrepublik Deutschland in Münster-Hiltrup Robert Harnischmacher in dessen Büro in Münster  


Robert Harnischmacher holte als Attraktion zur Deutschen Meisterschaft der Airedale Terrier im Gebrauchshundesport die besonderen Hundeführer der Volkspolizei von der Schule für Diensthundewesen 
in Pretzsch nach Steinfurt. In Münster begrüßte er sie vor seinem Wohnsitz auf dem Prozessionsweg 6 
(5. von links: Robert Harnischmacher). Von Hauptmann der Volkspolizei Schulze (2. von links) lernte er 
viele Tricks zur Führung seines Airedale Terriers Primus Gusty, denn Schulze führte traumhaft 
seinen Airedale Terrier vor, wofür er mit riesigem Beifall und Zugabe seitens der 
sachverständigen Zuschauer bedacht wurde.  

Robert Harnischmacher mit Airedale Terrier Primus Gusty vor dem Ehrenmal der Volksarmee in Ost-Berlin (DDR).  


Robert Harnischmacher bei seinem Vortrag in der Aula der Schule 
für Diensthundewesen und Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei in Pretzsch.

 

F. Der Bundesgrenzschutz als multifunktionale Schutzpolizei des Bundes  


Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos West in Bonn-Duisdorf Ulrich K. Wegener 
begrüßt seinen langjährigen fachlichen Begleiter seit GSG 9-Zeiten Robert Harnischmacher anlässlich 
eines Neujahr-Empfangs am 10. Januar 1985.  


Polizeioberrat im Bundesgrenzschutz Rainer Ohlsen, seinerzeit Pressesprecher 
des Grenzschutzkommandos West, späterhin Präsident des Grenzschutzpräsidiums Nord 
in Bad Bramstedt, im Fachgespräch mit Robert Harnischmacher anlässlich eines Attachéabends 
im Erlengrund in der BGS-Unterkunft in St. Augustin-Hangelar. Verdeckt Kdr i. BGS Ulrich K. Wegener.  


Leitender Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz (stellvertretender Inspekteur 
des Bundesgrenzschutzes) Werner Schumm mit seiner Frau Lydia 
bei Robert Harnischmacher in der Wohnung seiner Schwiegereltern in Lippstadt

 

G. Der Bundesgrenzschutz Verband  


Robert Harnischmacher mit jungen Bundesgrenzschutzbeamten in der DBB Akademie in Königswinter-Thomasberg im Gespräch  


Mit BGV-lern auf Bildungsfahrt, hier Besuch des Konzentrationslagers in der Nähe 
von Nordhausen in Thüringen  


 Vortrag vor BGV-lern in der BGS-Unterkunft in Swisttal-Heimerzheim  


 Anerkennung vom Bundesvorsitzenden des Bundesgrenzschutz Verbandes Jugend, Thomas Griemsmann, nach einem Vortrag im Dorinth-Hotel in Arnsberg-Neheim anlässlich einer Tagung des BGV.  


Begleitend zur BGV Tagung in Zeulenroda / Thüringen ein Interview mit Radio Thüringen.
 V.l.n.r: Redakteur Radio Thüringen, Robert Harnischmacher, Dr. Wladimir Miljutenko 
(RIA NOWOSTI, Moskau, R), Polizeioberkommissar im BGS Volker Klapdor  


BGV Tagung Zeulenroda: Nach getaner Arbeit in gemütlicher Runde die Referenten unter sich. 
V.l.n.r.: Dr. Wladimir Miljutenko, Brigadegeneral der Luftwaffe der Bundeswehr Georg Kresser, 
Professor Dr. James Finckenauer (Rutgers University, USA), Robert Harnischmacher

 

H. Internationaler Polizeitag  


Prospekt des Polizeitages


Frau Dr. Viviane Reding (L), Europaabgeordnete im Innenausschuss der EU, 
bei ihrem Vortrag im Polizeipräsidium Bonn.  


v.l.n.r. Stadtrechtsrat Lücke (Stadt Lippstadt), Bürgermeister der Stadt Lippstadt Klaus Helfmeier, 
Robert Harnischmacher, Jan van Eeskens (Vizepräsident der Eurosec Académie, B) 
beim Gespräch in der Residenz des Präsidenten der Eurosec Académie, 
Patrick Broucke de Tralles in Bonn- Bad Godesberg  

Victor Vieyra, California Correctional Peace Officers Association, und Robert Harnischmacher beim Empfang der Eurosec Académie in Bonn-Bad Godesberg  

 


Man macht es sich gemütlich  

 Victor Vieyra demonstriert seine Fertigkeit im Umgang mit dem Schlagstock Madnoch PR 24

  I. Beispiele von Vortragstätigkeiten  


Robert Harnischmacher mit zwei seiner Studenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NW, 
Abteilung Köln, Fachbereich Polizei, im Tonstudio des WDR in der Vorbereitung 
zum Interview im „Mittagsmagazin“ mit Ludwig Thoma zum Thema „Gewalt an Schulen“, 
weil die Studie zu diesem Focus für Furore gesorgt hatte in der Bundesrepublik Deutschland.  


Anlässlich seiner Vorlesungen zur Kriminalprävention an der Universität Bielefeld, holte sich 
der Autor auch Fachleute aus der Polizei, die praktische Lernbeispiele der Studentenschar 
veranschaulichten. Hier bespricht er mit Polizeioberkommissar Karl-Heinz Finke von 
der Polizeiinspektion Lippstadt in einer Bielefelder Hauptschule die Vorbereitung für 
das anstehende Lehrstück anhand der Puppenbühne. So lernen Schüler „spielerisch“, 
wie sie mit der Gewalt umgehen können. Auch werden zusammen 
mit den Kindern Lösungsbeispiele erarbeitet.  


Robert Harnischmacher vor dem Tagungsgebäude der Hanns- Seidel-Stiftung in Wildbad Kreuth, 
wo er vor hochkarätigem Fachpublikum referierte.  


Urkunde der Ruhr-Universität Bochum

 

J. Das Bundesamt für Verfassungsschutz  


Robert Harnischmacher ehrt den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Köln, 
Dr. Peter Frisch nach seinem brillanten Vortrag im Rathaussaal der Stadt Salzkotten. Dieser 
war auf Einladung von Robert Harnischmacher gekommen, der eine Reihe an Veranstaltungen 
seinerzeit für das Deutsche Polizeimuseum dort vor Ort im Bahnhof Salzkotten organisierte.  


Der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Köln, Klaus-Dieter Fritsche, 
trägt sich ins Goldene Buch der Stadt Salzkotten ein. Links von ihm der stolze Bürgermeister Rürup. 
Auch vorgenannter Referent war der Einladung von Robert Harnischmacher gefolgt, mit dem er 
schon unter anderem eine seiner Vorlesungsveranstaltungen in der Universität Bielefeld vortragend 
bereichert hatte. Heute ist er als Ministerialdirigent Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt 
in Berlin und somit Koordinator der Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland 
(Militärischer Abschirmdienst, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst).

 

K. Privatim  

Robert Harnischmacher anlässlich einer Jubiläumsfeier der International Police Association, Deutsche Sektion e.V., Ortsgruppe Münster, im „Lindenhof“ in Münster: Die Sängerin Dunja Reiter und Robert Harnischmacher  


Noch ein Macho ....Filou, unser Irish Soft Coated Wheaten Terrier


  

L. Tagungsbeispiele


 Hanns-Seidel-Stiftung  


Friedrich-Ebert-Stiftung  


TVSW  


Tagung Alles OK ?  


Sicherheitsarchitektur

 

M. Beispiele für erschienene Bücher des Autors  


Kohlhammer  


FORTBILDUNG AKTUELL  


Gewalt an Schulen  


Aktuelle Themen

 

N. Aktuelle Aufsätze


Gutachten zur „Ordnungspolizei“ im Hessischen Landtag


 

 

ISMC Robert Harnischmacher, Lehrbeauftragter der Ruhr-Universität Bochum  -

 

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Drucksache 16/4641

 

Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtages am 22. März 2006, 14.00 Uhr, im Landtagsgebäude zu Wiesbaden, Sitzungsraum 510 W.

 

 

A.     Der Begriff Ordnungspolizei

 

Nachdem im Dritten Reich die zentralisierte Polizei zum wichtigsten „Werkzeug totaler Unterdrückung“ ausgestaltet worden war, galt das Bestreben der Besatzungsmächte nach 1945 vor allem einer Entpolizeilichung in Gestalt auch einer organisatorischen Trennung von (Vollzugs-) Polizei (im institutionellen Sinne) und Ordnungsverwaltung (Verwaltungspolizei). Diese Tendenz kommt auch in dem Bestreben der Umbenennung der Behörden zum Ausdruck (z.B. Bauaufsichts – oder Gesundheits a m t statt – polizei.

 

Mit dem Ausdruck „Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter“ werden insofern polizeigeschichtliche Erinnerungen wach, die es an verschiedenen Beispielen zu erläutern gilt.

 

a)   Das nationalsozialistische Polizeirecht als Handwerkszeug und Ermächtigungsgrundlage der Polizei

 

Mit dem Jahre 1933 wurde die Entwicklung des Polizeirechts

 

unterbrochen, da die starke Einengung der Polizeigewalt durch ein geordnetes Polizeirecht den nationalsozialistischen Behörden in ihrer Ausprägung bei der Durchsetzung der Ziele dieser „neuen politischen Bewegung“ ein Hindernis gewesen wäre. Der Polizeibegriff wurde praktisch wieder auf den Begriff zurückgeführt, der dem Polizei- und Wohlfahrtsstaat eigen war. Wurde das überkommende materielle Polizeirecht des Landes formell zunächst nicht angetastet, so ging man energisch daran, das Polizeiorganisationsrecht zu vereinheitlichen.

Wie auch die ganze Rechtsordnung schlechthin, sollte der materielle Polizeibegriff durch die nationalsozialistische Ideologie durchdrungen werden. Die Polizeigewalt sollte zum Instrument der Machtdurchsetzung entfesselt werden. Der Grundsatz: Recht ist alles, was dem Volke nützt, alles, was ihm schadet, ist Unrecht“, ersetzte neben der Individualsphäre des Bürgers die entwickelten Grundsätze zur Gefahrenabwehr, denn bestehende Gesetze durften im Sinne der NS-Terminologie nur angewendet werden, wenn sie mit dem aufgezeigten Grundsatz übereinstimmten.

Im Sinne der nationalsozialistischen Deutung ist der NS-Staat kein Willkürstaat, kein Polizeistaat, sondern ein Rechtsstaat, eine pervertierte, ambivalent rechtssensibilisierte These weitreichenden  Ausmaßes. Nach Lauer ist im NS-Staat der Polizeibegriff auf die Abwehr von Gefahren nach § 14 PrPVG beschränkt, er atme aber den neuen Geist der NS-Bewegung. Laut Lehmann und Hitler rückt der Nationalsozialismus in den Mittelpunkt seines ganzen Denkens das Volk, wobei die Polizei für die Erhaltung der deutschen Volksgemeinschaft zu sorgen habe. An die Stelle des § 14 PrPVG solle man daher setzen: „Der Polizei liegt es ob,

 

 

Handlungen und Zustände zu verhindern oder zu beseitigen, die sich zu Ungunsten der Volksgemeinschaft auswirken oder auswirken können“.

Höhn tut kund, dass die Polizei keine in ihr selbst liegenden Aufgaben zu erfüllen habe, da sie ihre Aufgabe von den Ordnungen empfange,

innerhalb deren sie tätig werde. Eine öffentliche Ordnung sei immer erst da vorhanden, wo es solche konkreten Ordnungen nicht mehr gebe.  Die Polizei werde nicht zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer allgemeinen öffentlichen Ordnung, sondern für die Ordnung der Bewegung tätig.  Auch Maunz geht von diesen Ordnungen aus, die sich an den nationalsozialistischen Grundwerten zu orientieren hätten. Die Volksgemeinschaft rechne zu diesen Ordnungen als die über allen Einzelordnungen stehende Gesamtordnung. Die Auffassung von der Generalklausel soll nur ein Ziel haben, nämlich die Förderung der Interessen des Führers – denn Führer und Volk sind eins – zum Wohle aller.

Damit ist die Generalklausel inhaltslos geworden. Sie wurde mit der Forderung ersetzt, „jedes von der völkischen Ordnung und von der Führung des Reichs für wichtig gehaltene Gut sei mit polizeilichen Mitteln zu schützen“. Damit wurde die Polizeigewalt jeglicher rechtlicher Bindung enthoben. Als Recht galt, was der Führer, auch unter Durchbrechung beliebiger, sogar Strafgesetze, befahl und was dem von der Partei authentisch interpretierten „gesunden Volksempfinden“ entsprach. Die rechtliche Bindung wurde folglich ersetzt durch Parteiwille, getarnt als Nationalegoismus und einer Organisationskunst, dessen Beherrschung und Weltrufes sich die NSDAP seitens Goebbels rühmte, sowie der Improvisationskunst als System der Aushilfe, der mit

 

 

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglichen, reellen Chance zur Zielrealisierung oder einzelgebundenen Auftragserfüllung für Führer und Volk als kongruenter Identität und Willensrichtung.

„Die Polizei hat im nationalsozialistischen Staat die umfassende Aufgabe, unter Anerkennung der freien Verantwortlichkeit des einzelnen über das Wohl des Volkes nach allen Richtungen hin zu wachen und es zu fördern. Deshalb ist nicht nur die  Gefahrenabwehr im liberalistischen Sinne Aufgabe der Polizei, sondern die Kontrolle des gesamten Pflichtenkreises des einzelnen gegenüber der Volksgemeinschaft. Aus diesem Grunde besteht zwischen der Polizei, als Hüterin der Volksgemeinschaft, und der NSDAP, als Trägerin des Volkswillens, eine innige Beziehung“.

„Polizei ist das gegen Feinde und Störer sich wendende Machtmittel; der Wirkungskreis des typisch polizeilichen Befehls ist iSd NS-Verwaltungsrechts wesentlich eingeschränkt. Es bleibt aber das „Korrelat der Polizei stets die individuelle Freiheit, es ist Aufgabe der Polizei, diese individuelle Freiheit im Interesse einer bestimmten Ordnung zu beschränken“. Schranke und Eingriff sind daher das Wesen der Polizei als der Negation individueller Freiheit. „Der Nationalsozialismus hat weder das Individuum noch in der Menschheit  den Ausgangspunkt seiner Betrachtungen, seiner Stellungnahme und Entschlüsse. Er rückt bewusst in den Mittelpunkt seines ganzen Denkens  das Volk. Das einzelne Individuum ist vergänglich, das Volk ist bleibend“. Diese Gemeinschaft der Volksgenossen zu gestalten, sie immermehr iSd NS-Weltanschauung  zu erziehen, in ihr das Programm der NSDAP verwirklichen, das ist die Aufgabe der Partei; sie nach außen zu verteidigen, liegt der Wehrmacht ob. Die Polizei aber hat für die

 

Erhaltung der deutschen Volksgemeinschaft zu sorgen. Man kann daher einteilen:

Gestaltung der Gemeinschaft      = Aufgabe der Partei

Verteidigung der Gemeinschaft   = Aufgabe der Wehrmacht

Erhaltung der Gemeinschaft        = Aufgabe der Polizei

Einzelner und Gemeinschaft   = Aufgabe der übrigen Staatseinrichtungen; unter der vierten Aufgabe ist das Verhältnis des einzelnen zu der Gemeinschaft, seine Rechte und Pflichten ihr gegenüber zu verstehen.

Das Volk sieht in seiner Polizei  immer „einen zuverlässigen Freund und Helfer“, wobei dem Nationalsozialismus die Polizei als wichtigstes Instrument zur Erziehung des Volkes zur so genannten Volksgemeinschaft, d.h. zur Durchsetzung der Parteiherrschaft, sieht (so etwa Dr. Frick, Reichsminister des Innern, Dr. Goebbels, Reichsminister für  Volksaufklärung und Propaganda).

So schreibt etwa der NS-Jurist Dr. Best: „Die Polizei handelt nie rechtlos oder rechtswidrig, soweit sie nach den von den Vorgesetzten – bis zur Obersten Führung – gesetzten Regeln handelt…..Solange die Polizei diesen Willen der Führung vollzieht, handelt sie rechtmäßig“. Die Sicherung der Volksordnung betrifft insbesondere den „Schutz der im Volke ruhenden Gemeinschaftswerte“. Nach von Köhler  hatte dabei jedoch „nicht größte Rechtssicherheit des einzelnen, sondern höchste, durch die Erfordernisse der nationalen Lebensordnung bestimmte Gerechtigkeit“ leitend zu sein. „Letzte und oberste Rechtsquelle im NS-Rechtsstaat ist die nationalsozialistische Rechtsidee. Sie hat im Programm der NSDAP ihren Niederschlag gefunden“. Deshalb ist „oberste Rechtsquelle >> das Recht << und nicht das >> Gesetz <<“.

 

b)    Der polizeiorganisatorische Weg zur Ordnungspolizei

Die mit der Einsetzung von Reichsstatthaltern und dem Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934 vorangetriebene Entwicklung zu einer Reichspolizei fand ihre „Krönung“ durch die Einsetzung Heinrich Himmlers als Chef der Deutschen Polizei am 17. Juni 1936.

Durch die Einsetzung von Reichstatthaltern wurden die Länder dem Reiche politisch gleichgeschaltet und zugleich ihm eindeutig unterstellt.  Der Vorrang des Reiches allgemein und besonders auf dem Gebiete der allgemeinen und inneren Verwaltung empfing seine staatsrechtliche Begründung durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl 1934 I S. 75), dessen Artikel 2 die Hoheitsrechte der Länder, mithin auch der Polizeihoheit auf das Reich übertrug. Kääb formulierte entsprechend: „Die Polizeihoheit der Länder ist auf das Reich nicht nur in den Zustand übergegangen, in dem sie sich positivrechtlich zur Zeit des Übergangs gerade geäußert hatte, sondern in der ganzen Fülle der ihr begrifflich innewohnenden Macht und Möglichkeiten. Demnach bestimmt auch das Reich, was Polizei ist“. Das Kuriosum an der Reichsverstaatlichung oder besser gesagt Verreichlichung der Polizei war die in letzter Konsequenz durchgeführte Entstaatlichung der Polizei, d.h. ihre Herausnahme aus dem inneren Staatsapparat und ihre Unterstellung unter Himmler als „Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei  und somit unter Adolf Hitler persönlich, ohne verfassungsmäßige Bindung. Damit hörte die Polizei auf, ein Organ nur mehr des Staates zu sein. Denn von nun an erhielten bestimmte Ämter der SS-Führung sowie einzelne Gliederungen einen staatlichen oder halbstaatlichen Status. Buchheim legt dar, wie der gleichzeitig einsetzende Verschmelzungsprozess zwischen Polizei und SS auf

 

personellem Gebiet bewirkte, dass der alte Polizeiapparat faktisch aus dem Staatsgefüge herausgelöst und auf eine neuartige, „eigene“ Ebene sui generis im öffentlichen Leben in einen Raum gehoben wurde, den sich Hitler „zu eigenem persönlichem Recht“ zu schaffen begonnen hatte. Dahinter stand das Ziel, alle Lebensbereiche umfassender polizeilicher Kontrolle zu unterwerfen und die Polizei als effektiven Vollstrecker der ideologischen Gestaltungsziele einzusetzen. Dabei ging es nicht nur um die Gefahrenabwehr, sondern um Durchsetzung eines totalitären Ordnungsbildes, um „Säuberung“ und „Zwangserziehung“ bis in die privatesten Lebensräume hinein. Nicht Rechtsfragen bestimmten das Handeln fortan der Vollzugsbeamten, sondern Schicksalsfragen. „Denn wirklicher Missbrauch des „Recht“-setzungs-„Rechtes“ durch eine Volksführung – bestehe er in schwächlicher Schärfe oder schwächlicher Schwäche“ – wird sicherer als von einem Staatsgerichtshof vom Schicksal selbst nach den verletzten Lebensgesetzen mit Unglück und Umsturz und Scheitern vor der Geschichte“ nach Best bestraft. Bezahlt haben allerdings nicht die großen Führer, nicht die geistigen Urheber in obersten Behörden und Gerichten, bezahlt haben die Polizeivollzugsbeamten, die – zu Häschern des Regimes gemacht – von Führern, Gerichten und Topjuristen verführt wurden. Die Vollzugspolizei hatte zu funktionieren, die Machtmechanismen des Unrechtsstaats zur Wirkung zu bringen. Nach dem Führerprinzip war die Polizei zu blindem Gehorsam gegenüber der politischen Führung verpflichtet. Der Befehl „von oben“ hatte – nach dieser Ideologie – absolute Verbindlichkeit, und er machte jeden Polizeiakt „rechtmäßig“, selbst wenn er aus rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Sicht in Wahrheit verbrecherisch war. Insbesondere beim Einsatz der Polizei im Rahmen militärischer Aktionen im Späteren wurde sie zur Ausführung schlimmer

 

Verbrechen missbraucht, insbesondere zur Durchführung der sog. „Liquidationen“ in den besetzten Ostgebieten, denen vor allem Juden oder sonstige aus rassischen oder politischen Gründen unliebsame Personen (so z.B. die Oberschicht Polens) zum Opfer fielen. Hier sollte sich zeigen, dass eine Polizei, die traditionell auf straffes, militärisches Gehorsamsdenken und unbedingte Autoritätsgläubigkeit gegenüber der Obrigkeit hin erzogen worden war, fast zwangsläufig zu wenig demokratische Haltung und Widerstandskraft hatte, um der Manipulation und Verführung seitens einer verbrecherischen politischen Führung entrinnen zu können.

Auf Grund der Ziffer I des Ausführungserlasses vom 25. Juni 1936 unterteilte Himmler  im Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister Frick durch die Erlasse vom 26. Juni 1936 betreffend „Einsetzung eines Chefs der Ordnungspolizei und eines Chefs der Sicherheitspolizei“ sowie über die „Geschäftsverteilung im Geschäftsbereich  der Deutschen Polizei“ seine Behörde in einen ordnungspolizeilichen und einen sicherheitspolizeilichen Zweig (Erl.d.RFSSuChdDtPol. vom 26. 6.1936 – O/S Nr. 1/36 – und O/S Nr. 2/36 – RMBliV. 1936 Seite 946 ff.). Jedes der beiden Aufgabengebiete erhielt einen eigenen Chef: die Ordnungspolizei den General der Polizei Kurt Daluege, die Sicherheitspolizei den SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich.

Durch die am Anfang dieser Entwicklung stehende Erlasse vom 26. Juni 1936 wurden die Zuständigkeiten hinsichtlich der Vollzugspolizei so geregelt, dass fortan unterstellt sein sollten:

Dem Chef der Ordnungspolizei

-         die Schutzpolizei,

-         die Gendarmerie

 

-         die Gemeindepolizei (= ab 1938 Schutzpolizei der Gemeinden);

dem Chef der Sicherheitspolizei

-         die Politische Polizei,

-         die Kriminalpolizei.

Himmler  verfügte somit über einen geschickt, partikular aufgebauten Polizeiapparat, den er variabel jederzeit fest in der Hand hatte. Ihm unterstanden nun:

1.    die SS-Verfügungstruppen

2.    der SD-Sicherheitsdienst

3.    die geheime Staatspolizei – Gestapo

4.    die SS-Totenkopfverbände

5.    die Kriminalpolizei

6.    die Ordnungspolizei

7.    der Grenzsicherungsdienst – ausschließlich mittlerer Dienst, integriert in Gestapo und SD

8.    die Feuerlöschpolizei und

9.    die allgemeine SS.

Ziel war es, die Polizei allmählich mit der „Allgemeinen SS“ zu verschmelzen und dereinst diese von ihr zu ersetzen. Diesem Gedanken diente auch die Verleihung von so genannten Angleichungsrängen in der SS an die höheren Polizeioffiziere, die Aufforderung an die Polizeibeamten allgemein, die Mitgliedschaft in der SS zu erwerben, sowie die Ernennung der SS-Oberabschnittsführer in den preußischen Provinzen und den deutschen Ländern zu so genannten „Höheren SS-

 

und Polizeiführern“, und zwar unter sprungweiser Beförderung der betreffenden SS-Führer zu Generälen in der Polizei.

So besagt das „Merkblatt für die Nachwuchswerbung der Ordnungspolizei“ vom September 1938 unter Absatz 1 Nr. 2, dass sich die Polizei in Zukunft hauptsächlich aus der Schutzstaffel der NSDAP ergänzen soll, die Polizei das größte Interesse mit einer starken Schutzstaffel verbinden muss, und zwar, solange der Ersatz aus der SS-Verfügungstruppe noch nicht ausreicht, auch mit der allgemeinen SS, da Bewerber, die vor Eintritt in die Wehrmacht der SS angehört haben, bevorzugt werden“….Und Grundsatz für die Polizei ist das Einhalten des Diensteides in voller Treue und ganzer Hingabe an Führer, Volk und Vaterland ! (RdErl. d. RuPrMdI. vom 18.1.1935 – III B I 1526/35). Und besonders markant sieht der Runderlass des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 12. Mai 1937 – S – V I Nr. 391/37 – die Bekanntgabe von Akten der Polizei an die Dienststellen der NSDAP und ihrer Gliederungen vor, so dass auch dieser Erlass wiederum die noch in den Grundsätzen für die Polizei aus dem Jahre 1935 extra ausgesprochene Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Dingen aufhebt (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern vom 7. Juli 1937, Nr. 27, Spalte 1062). Damit ist die Willkür noch perfekter legalisiert.

Eine besonders schwere Belastung ergab sich nach Generalleutnant der Ordnungspolizei a.D. Paul Riege für die Formationen der Ordnungspolizei aus einer Anordnung des Chefs der Deutschen Polizei Himmler , dass Ordnungspolizei und Sicherheitspolizei sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten hätten. Diese Anordnung wurde von der Gestapo häufig in der gröbsten Weise missbraucht und dazu benutzt, Beamte der

 

Ordnungspolizei zu Aufgaben anzufordern, die in keiner Weise zu ihren Obliegenheiten gehörten.

Der Chef der Ordnungspolizei Daluege hatte zwar einen mündlichen Befehl erlassen, dass Beamte der Ordnungspolizei z.B. bei Strafvollstreckungen nur bei Vorliegen gerichtlicher Urteile eingesetzt werden dürften, aber dieser Befehl war vom Chef der Sicherheitspolizei Heydrich und von seinen Dienststellen niemals anerkannt, so dass es wiederholt zu schweren Zusammenstößen zwischen Offizieren der Ordnungspolizei und Beamten der Gestapo  kam.

 

c) Die offene Militarisierung der Ordnungspolizei, kundgetan am Beispiel einer Abkommandierung zur Feldgendarmerie der Deutschen Wehrmacht

Mit der „Machtübernahme“ am 30. Januar 1933 waren auch bei der Polizei schlechthin Änderungen eingetreten. Die Polizeifächer wurden nach Stoff und Stundenzahl  immer mehr eingeschränkt. Statt dessen betrieb man mehr Waffen- und Geländedienst. Die militärische Ausbildung der Polizei ging in Münster z.B. so weit, dass beim Artillerieregiment 6 eine Geschützbedienung mit Polizeianwärtern auszubilden war. Ab Herbst 1933 unterstanden alle Landespolizeien in Fragen der Ausbildung dem Reichswehrtruppenamt ! 1934 erfolgte die militärische Unterstellung unter den Reichswehrminister, administrativ die unter den Reichsinnenminister im Einverständnis mit dem Preußischen Ministerpräsidenten (Göring). Mit dem Gesetz über die Eingliederung der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 wird nun auch formaljuristisch und praktisch beim Neuaufbau der Deutschen

 

 

Wehrmacht auf Polizeikräfte zurückgegriffen, so dass der teilweise rein militärische Einsatz von Polizeiverbänden im II. Weltkrieg nach den politischen Willenserklärungen des „Führers“ am 5. November 1937, niedergelegt im sog. „Hoßbach-Protokoll“ vom 10. November 1937, nur noch eine Frage der Zeit war. Denn: Im Kriegsfalle traten die als Landespolizei gegliederten Polizeikräfte der Länder unter den Befehl des Heeres. Der Stellenwert, den die Landespolizeien im Landesverteidigungskonzept des Reiches hatten, ist u.a. auch darin zu sehen, dass bis 1935 für die entmilitarisierte Westzone die dort stationierten Landespolizeiinspektionen mit ihren Verbänden die einzige (militärische) Verteidigungskraft bildeten. Nach dem 15. März 1935 begann die Wehrmacht mit der Übernahme der Landespolizeiverbände. 

Am 3. Juli 1935 folgte die gesetzliche  Regelung der Überführung, die bis zum Oktober 1935 abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt bildeten

die Landespolizeiverbände nahezu 25 % der deutschen Heeresverbände ! Für den Kriegsfall war eine Mobilmachung der Polizei seit 1936 vorgesehen, ebenso die „Polizeireserve“ ab 1937, die „Polizeirekruten“ ab Herbst 1939, von der selbst niemand von der verantwortlichen Führung der Ordnungspolizei wusste. Und die HDv 275 (MDv Nr. 253; LDv 2801) vom 29. Juli 1940 als Feldgendarmerie-Vorschrift belegt eindrücklich, wie nun den voran gegangenen Episoden Erfahrungswerte auch schriftlich fixiert ihre „Meister“ fanden. Im Punkte 37 heißt es denn auch logischermaßen: „ Der Feldgendarmerie obliegen im Rahmen der Wehrmacht die Aufgaben der Ordnungspolizei sowie die der Sicherheitspolizei nach Nr. 47. Zu den ordnungspolizeilichen Aufgaben gehören u.a.:

 

 

„Verkehrs-, Verwaltungs-, Fremden- und Melde, Viehseuchen-, Jagd-, Fischerei-, Gesundheits-, Gewerbe-, Feuer-, Feld-, und Forst-Polizei, sowie Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Luftschutzes. Zweifelsfrei wird in Nr. 38 festgehalten: „Die wichtigste Aufgabe der Feldgendarmerie ist der Einsatz im Verkehrsdienst, insbesondere erforderlich

a)          auf den Vor- bzw. Rückmarschstraßen, in Ortschaften, an Straßenkreuzungen, Einbahnstraßen, Umleitungen, Brücken, Unterführungen und Engen, bei Gegenverkehr, insbesondere bei operativen Bewegungen, wenn auf engem Raum motorisierte Einheiten und Verbände zusammentreffen oder über größere Räume hinweggeführt werden müssen und somit Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind:

b)  bei starkem Verkehr auf den Nachschubstraßen und an größeren Versorgungseinrichtungen (Ausladebahnhöfen, Lagern, Parken,

 Ausgabe- und Umschlagstellen);

c)      in allen sonstigen Fällen, in denen infolge besonderer Verhältnisse Verkehrssteigerungen und Verkehrsschwierigkeiten zu erwarten sind (z.B. durch Feindeinwirkungen jeder Art, Flüchtlingsbewegungen).

Mit dieser Feststellung wird den Erfordernissen einer modernen Armee Rechnung getragen, die „Massen“ kanalisiert und befehlsmäßig bewegt an ihren Bestimmungsort und evtl. Einsatzort gebracht wissen will. Darüber hinaus greift man wieder auf historisch gewachsene Aufgaben iSd Armeeführung zurück, was die Disziplin betrifft. Nr. 41 betont dies ausdrücklich, verweist auch auf Beispiele unbefugter Beitreibungen, der Ausraubung Gefallener und Verwundeter, der Desertion, usw. Aber auch

 

der allumfassende Auswertungsangriff bei Gebäuden und Räumen, in denen feindliche Stäbe  untergebracht waren, die Prüfung von Schriftstücken, nachrichtendienstlichen Hilfsmitteln, die Entwaffnung und Beaufsichtigung der Zivilbevölkerung, alles in allem die „Polizei“ iSe allgemeinen Ortsschutzes unter Mitwirkung der feindlichen Zivilbevölkerung, ist forthin Aufgabe der Feldgendarmerie. Nicht zu vergessen die Urlauberkolonnen, Sicherstellen der Erkennungsmarken, Soldbücher, Barschaften etc. Gefallener, das Durchsuchen feindlicher Gefallener oder Verwundeter nach Befehlen, Karten, Aufzeichnungen und sonstigen wichtigen Schriftstücken, die Sorge für die Sprengung gefundener Blindgänger, Sicherstellen von Propagandamaterialien des Feindes, Fahnden nach Agenten, Einteilung der arbeitsfähigen Zivilbevölkerung im Feindgebiet zur Arbeitsleistung (z.B. Totenbestattung, Straßenausbesserung, Überwachen der Durchführung von Anordnungen für den zivilen Luftschutz  in Feindesland usw.).  Wie schwer der Feldgendarmerieeinsatz im Verlaufe des Krieges, also mit zunehmender Partisanentätigkeit, fortschreitender Entfremdung zwischen politischer Führung und Bevölkerung und der um sich greifenden Auflöseerscheinungen als Folgen des Versagens der politischen Führung, der verlorenen Schlachten, des feindlichen und politischen Terrors in der Heimat wird, lässt im Zeitpunkt des Erscheinens dieser Feldgendarmerievorschrift schon Nr. 43 Ziff. a erahnen, worin man lesen kann: „Schutz der rückwärtigen Verbindungen und der für Kriegsführung und Heeresversorgung wichtigen Einrichtungen, Wach- und Sicherungsdienst allgemein, Bekämpfung des Banden- und Freischärlerunwesens“. Nicht von ungefähr kommt es, dass schon die HV.-Nr. 191, NV.-Nr. 40, hier der Oberbefehlshaber des Heeres mit Wirkung vom 25.10.1941 die „Richtlinien für

 

Partisanenbekämpfung“ (von Brauchitsch), verteilt bis zu den Bataillonen, erlässt. Die Kampfesweise der Partisanen, nämlich der Überfall, wird zum Problem, zuvorderst gepflegt in Wald- und Sumpfgegenden, wobei gute Beobachtung und Erkundung, schnelle Entschlusskraft und Kühnheit, Kenntnis der Gewohnheiten des Gegners und Beweglichkeit  Prämissen einer engagierten und hoch motivierten Freischärlerschar für ihr Aktivwerden sind. Kolonnenbewegungen etwa werden so vakant, weil jederzeit damit gerechnet werden muss, dass in unübersichtlichen Geländestreifen, so z.B. Straßenkurven, Schluchten, Steigungen oder Gefällen, bei Nacht- und Morgengrauenzeit der feindliche Angriff erfolgt, indem das erste wie das letzte Fahrzeug der Kolonne vernichtet werden, um so durch diese sog.“ Panikartige Sperre“, den Erfolg des eigenen Handelns zu begünstigen. Dies lässt sich auch auf Bahntransporte des weiteren übertragen, wo Schienenstränge gelockert werden, zumeist an abschüssigen Stellen, Sprengladungen verbracht werden, aus Zügen aussteigende Soldaten mit feindlichem Feuer belegt werden. Dieses Aufgabengebiet der Feldgendarmerie umfasst sui generis auch die sicherheitspolizeilichen Aspekte in der Abwehr von Spionage, Sabotage, Bekämpfung des Landesverrats und der Zersetzung, Bearbeitung aller Verdachtsfälle politischer und strafrechtlicher Art (Nr. 47 a.a.O.). Äußerlich erkennbar durch den metallenen Ringkragen mit dem Eindruck „Feldgendarmerie“ über der Uniform oder dem Mantel, ist der Feldgendarm sowieso erkennbar, was die Äußerlichkeit betrifft. Hinzu kommt die  Ausübung dieses militärpolizeilichen Dienstes, so dass man iSd § 111 Abs. 2 MStGB feststellen kann, dass hier alle Rechte einer militärischen Wache iSd Gesetzes vorliegen. Und besonders zu erwähnen an dieser Stelle ist, dass, wer iSv § 111 Abs. 1 MStGB eine militärische Wache  im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung mit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht oder wer sich ihr gegenüber einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Tätlichkeit schuldig macht, ebenso bestraft wird, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte. Auch der Waffengebrauch ist geregelt, d.h. durch die VO über den Waffengebrauch der Wehrmacht vom 17. Januar 1936 (RGBl 1936 I, Seite 39), um einen in Ausübung des Dienstes erlebenden Angriff  mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abzuwehren oder um den Widerstand zu brechen, um sich bei Ansammlungen Gehorsam zu verschaffen, bei Fluchtversuch von Gefangenen oder vorläufig Festgenommenen, bei Schutz der zur Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen. Hier gilt insbesondere nicht nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, außerdem werden im Bedarfsfalle die Regelungen der Notwehr und des Notstandes iSd StGB und für Vorgesetzte im Falle des disziplinarischen Notstandes gem. §§ 124, 125 Abs. 2 MStGB relevant. Wie sehr die Interdependenz die Polizei, also Ordnungspolizei, und Wehrmacht realiter markant belegt, ist der Dienstgradfestsetzung für die von der Ordnungspolizei übernommenen Angehörigen der Feldgendarmerie zu entnehmen:



Das ist mein Vater Leonhard Harnischmacher -
seines Zeichens Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei in Hamm (Westf.)








Wachtmeister der Ordnungspolizei   =  Unteroffizier der Feldgendarmerie

Oberwachtmeister                             =   Feldwebel der Feldgendarmerie

Bezirks-(Revier-)Oberwachtmeister  =   Oberfeldwebel  der FG

Hauptwachtmeister bis zu 12jähr.

Dienstzeit                                          =  Oberfeldwebel der FG

Hauptwachtmeister mit mehr

 

als 12jähr. Dienstzeit                         =  Stabsfeldwebel der FG

Meister                                               =  Leutnant der Feldgendarmerie

Obermeister (auch zur Probe)           =  Leutnant der Feldgendarmerie

Inspektor der Ordnungspolizei          =   Oberleutnant der FG

Anmerkung:

Der Vater des Autors war z.B. in seiner Eigenschaft als Angehöriger bei der Polizeiverwaltung in Hamm (Westf.) mit dem Dienstgrad Revieroberwachtmeister zugleich in der Zeit seiner Abkommandierung zur Feldgendarmerie im Zeitraum vom 1. Juli 1941 bis zum 8. Mai 1945 als Oberfeldwebel der Feldgendarmerie tätig.

Haben alle Wehrmachtsangehörigen den Anordnungen der im Dienst befindlichen Feldgendarmen unbedingt nachzukommen, die mündlich, schriftlich oder durch Zeichen gegebenen Weisungen zu befolgen (Nr. 51 a.a.O.), so stehen den Feldgendarmen hinsichtlich ihrer Befugnisse gegenüber der Zivilbevölkerung die gleichen Rechte wie die der ordentlichen Polizeivollzugsbeamten zu, sei es im eigenen Lande im Operationsgebiet, sei es im Feindesland. In beiden Grundsituationen wird die Feldgendarmerie nach den Grundsätzen deutschen Polizeirechts tätig (Nr. 52 a.a.O.). Festnahmen erfolgen demnach nach hergebrachten Rechtsgewohnheiten im Status der Vorläufigkeit zur Feststellung der Person, zur Aufrechterhaltung der militärischen Manneszucht, wegen Fluchtverdachts oder wegen Verdunkelungsgefahr. Und die ordentliche Polizei darf nur dann einen  Soldaten festnehmen, wenn ein militärischer Vorgesetzter oder eine militärische Wache (die FG nimmt deren Rechte ebenso wahr) nicht erreichbar ist, wenn ein dringender Tatverdacht  oder Gefahr im Verzuge gegeben ist (RdErl. d. RuPrMdJ vom 26.11.1935 – III D 316; MBliV, S. 1425). Damit trifft auch

 

für die Feldgendarmerie § 14 Abs. 1 Pr PVG zu, wonach die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.  Diese Generalklausel des § 14 Abs. 1 Pr PVG mit ihren der Auslegung und Konkretisierung in besonderem Maße bedürftigen unbestimmten Begriffen ist rechtsstaatlich unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist. Insofern ist es selbstverständlich, dass die Gendarmen vom Bezirksoberwachtmeister der Gendarmerie (Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei) an aufwärts, also auch die Oberfeldwebel der Feldgendarmerie, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind  und den Weisungen der für ihren Dienstbereich zuständigen StA Folge zu leisten haben (vgl. Vorschrift für die Verwendung der Schutzpolizei und der Gendarmerie (Einzeldienst) im täglichen Dienst, Teil II, Dienstvorschrift für die Gendarmerie, PDV 27 II vom 25. Juni 1941, Ziffer 17, Seite 52). Auch dieses weitere Indiz beweist die Rechtsqualität als Polizei, wenngleich einer Militärpolizei innerhalb des Wehrmachtsgefüges. Regelung, Lenkung und Leitung der militärischen Marschbewegungen lassen sich nicht „nebenbei“ behandeln. Die Fachleute der Feldgendarmerie erfüllen diese Aufgaben zuvorderst neben einem immer größer werdenden  Aufgabenvolumen durch den fortschreitenden II. Weltkrieg, sogar bis hin zur kämpfenden Truppe.

Durch die bedingungslose Kapitulation am 8. Mai 1945 wurde formaljuristisch und materiellrechtlich der Zusammenbruch des sog. III.

 

Reiches besiegelt. Damit hatte die reichseinheitliche Polizei, die seit 1936 von dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler geführt wurde, aufgehört zu existieren. Dies betraf auch die Deutsche Wehrmacht, somit auch die Feldgendarmerie. Polizei- und Wehrhoheit des Deutschen Reiches waren auf die Befehlshaber der vier Siegermächte übergegangen, nur gebunden an die Weisungen ihrer Regierungen (vgl. Art. 3 Abschnitt 1 des Potsdamer Abkommens).



Auszug aus POLIZEIFORUM 11/1989 - Seite 45 -







 

d) Der Missbrauch der Ordnungspolizei für ideologische Verbrechen iSd NS-Terminologie und -Schreckensherrschaft

 

Nach Himmler  anno 1937 „leitet die Polizei ihre Befugnisse zum Vollzug des Willens der Staatsführung und zur Sicherung des Volkes und des Staates nicht aus Einzelgesetzen, sondern aus der Wirklichkeit des Führerstaates und aus den ihr von der Führung gestellten Aufgaben her. Das nationalsozialistische Polizeirecht wird deshalb nicht in Einzelgesetzen seine Form finden. Wie die Wehrmacht kann die Polizei nur nach Befehlen der Führung und nicht nach Gesetzen tätig werden. Wie bei der Wehrmacht werden der Polizei durch die Befehle der Führung und durch die eigene Disziplin die Schranken des Handelns bestimmt“.

Hätten die alliierten Richter 1945/46 schon den inneren Aufbau der SS durchblickt, wäre vermutlich auch die Ordnungspolizei zu einer kriminellen Organisation erklärt worden, denn oft genug gehörten Mord oder Mordbeihilfe für die Ordnungspolizei im Kriege zum normalen Dienst.

 

 

So allein auch bezeichnend die Laufbahnordnung bei entsprechender Verwendung:

 

Polizeiwachtmeister                             - SS-Unterscharführer/Scharführer

Polizeioberwachtmeister                      - SS-Oberscharführer

Polizeirevierwachtmeister                    - SS-Oberscharführer

Polizeihauptwachtmeister                    - SS-Hauptscharführer

Polizeimeister                                      - SS-Untersturmführer

Polizeiobermeister                               - SS-Untersturmführer

Schutzpolizeiinspektor                         - SS- Obersturmführer

Leutnant                                               - SS-Untersturmführer

Oberleutnant                                        - SS-Obersturmführer

Hauptmann                                          - SS-Hauptsturmführer

Major                                                    - SS-Sturmbannführer

Oberstleutnant                                      - SS-Obersturmbannführer

Oberst der Schutzpolizei                      - SS-Standartenführer

Generalmajor                                       - SS-Oberführer

Generalleutnant der Ordnungspolizei  - SS-Brigadeführer

Die Offiziere der Schutzpolizei wurden überwiegend grundsätzlich aus dem SS-Führer-Nachwuchs entnommen. Nach der Ernennung zum SS-Untersturmführer erfolgte die Übernahme als Leutnant der Schutzpolizei und eine polizeiliche Ausbildung in der Polizeioffizier-Schule in Berlin Köpenick oder in der Polizeioffizier- und Schutzpolizei-Schule in Fürstenfeldbruck (Bayern). Beispielhaft sei der Weg der Polizei Hamm (Westf.), wo 1937 eine neue, kasernierte Ausbildungseinheit geschaffen wurde. Diese ging praktisch aus der Bezirkswache hervor. Ab 1937 wurde diese Einheit nun 1/3 Hundertschaft genannt. In ihr wurden neu eingestellte Kollegen zusammengefasst, die aus Wehrmachtseinheiten zur Polizei gekommen waren. So auch der Uffz. des „Hundert-Tausend-Mann-Heeres“ Leonhard Harnischmacher, der als einziger von 29 Uffz.-Bewerbern in die Polizei übernommen wurde. Dort versahen sie in der Regel 3-4 Monate Dienst und wurden für den Polizeidienst allgemein ausgebildet.

Außerhalb ihres ursprünglichen Aufgabenkreises wurde die Ordnungspolizei nach Aufstellung einer Vielzahl von Polizeitruppenverbänden (Polizeibataillone und –regimenter, Schutzmannschaftseinheiten usw.) in den von Deutschland besetzten Ländern Europas wie auch in den rückwärtigen Kampfgebieten und unmittelbar an der Front verwendet.

Was bei Kriegsausbruch aufgrund vorhandener MOB-Pläne Aufgabe der Polizei war, ist entnehmbar der „Zweiten Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich“ vom 18.3.1938 (§ 1) (RGBl. I Seite 262), der „Dritten Verordnung zum Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete“ vom 22.10.1938 (RGBl. I Seite 1453) und § 13 der „Verordnung über den Aufbau der Verwaltung und die Deutsche Sicherheitspolizei im Protektorat Böhmen und Mähren“ vom 1.9.1939 (vgl. auch § 11: Gestapogesetz § 1 vom 10.12.1936 für das Protektorat bezogen (RGBl. I Seite 1681). Darüber hinaus lag der Schwerpunkt des Einsatzes der Polizeitruppen in den besetzten Gebieten in Sicherungsaufgaben, Verkehrsregelung und Verkehrsbeschilderung, Ermittlungen, Gefangenenüberführung, Bekämpfung der Partisanen, Kontrollen auf Sicherheit, Umsiedlungsaktionen, Bewachung von wehrwirtschaftlich wichtigen Betrieben. Aber auch Fronteinsätze zur Unterstützung der Wehrmacht waren die Regel, so dass die Polizei in Wirklichkeit wegen der Vielfalt der teilweise militärisch bedingten Ausgangslagen je nach Blickwinkel des „Empfängerhorizonts“ nicht mehr als solche anzusehen war. Rein militärische Einsätze z.B. von eingezogenen Ordnungspolizisten in der SS-Polizeidivision waren ab 1939/40 (bis 1942 noch in Polizeiuniform !). Der Einsatz von Schutzpolizeibataillonen zu Sicherungsaufgaben war in rückwärtigen Frontgebieten und besetzten Ländern. Der Grundsatz „Polizei muß Polizei bleiben !“ blieb nun gänzlich auf der Strecke.

Auch der 2. Zug 12. Hundertschaft III. Batl. Pol.-Regt. 2 der Polizei Hamm setzte sich am 14.10.1938 in Marsch Richtung Tschechien, wo er in Odrau die Stadt- und Bezirkswache übernahm. Nach Abzug der deutschen Truppen übernahm er den Grenzsicherungsdienst. Und die „Hammer Nachrichten“ berichteten vom Einsatz ihrer Polizeileute im Sudetengau (siehe Ausgabe vom 13.12.1938, Folge 338 und „Westfälischer Kurier“ vom 12.12.1938, Nr. 290) und ihrer Rückkehr, wo die Beamten entsprechend in ihrer Behörde verteilt und eingesetzt wurden.

Noch waren sie rein polizeilich eingesetzt, aber die weiteren Verwendungen in Holland im Polizei-Bataillon 68 (II. Bataillon im SS-Polizei-Regiment 3) lassen erkennen, wie sehr sich die Belange der Ordnungspolizei fortan änderten, z.B. Aufsicht bei den Deportationen udgl. mehr. Befragungen ehemaliger Mitglieder der entsprechenden Einheiten laufen ins Leere. Rein formal waren die Polizeibataillone zwar Hilfsorgane des SS-Polizeiapparates. Nicht nur das Beispiel des „Mordbataillons 61“ zeigt aber, dass Angehörige dieser Einheiten Freiräume besaßen, die sie selbst ausgestaltet haben. In vielen Mord-Fällen entwickelten Polizisten Eigeninitiative. Es war nicht ausschließlich der Gehorsam, der die Männer dazu veranlasste, sich am Massenmord zu beteiligen, sondern auch das Gefühl, nun endlich Dinge tun zu können, die sie schon immer tun wollten. Die Polizisten im Einsatze wussten genau, was sie taten. Sie nahmen an Mordeinsätzen teil, weil sie wussten, dass die NS-Justiz sie nicht bestrafen würde, weil sie glaubten, dass sie der offiziellen Politik des NS-Staates folgten, oder weil sie die Einsätze befürworteten. Allein die NS-Wortschöpfungen für „Rechtsfrieden schaffende Maßnahmen“ wie etwa „Befriedungsaktionen“ besagen ja nichts anderes in der Enttarnung, dass hier die systematische Ermordung von Juden, politisch unerwünschten Personen, Widerstandskämpfern und politischen Gegnern in den von Deutschen besetzten Gebieten gemeint war, auch „Säuberungsaktion“. „Bandenbekämpfung“ ist nichts anderes etwa als der offizielle Kampf gegen Partisanen und Widerstandskämpfer. Wenn im „russischen Raum“, dann heißt das nichts anderes als im unterjochten Gebiet der UDSSR im 2. Weltkriege. „Zum Glück habe Stalin den Befehl zum Partisanenkrieg gegeben, erklärte Hitler, so erhalte man << die Möglichkeit, auszurotten, was sich gegen uns stellt >>. Selbstverständlich müsse << der Riesenraum (…) so rasch wie möglich befriedet werden >>, was am besten dadurch geschehe, << dass man jeden, der nur schief schau (t), totschieß(t) >>“.

Ordnungspolizeieinheiten waren z.B. am 10. Juni 1944 an dem Massaker in Oradour-sur-Glance in Frankreich beteiligt, dem 642 

 

Kinder, Frauen und Männer zum Opfer fielen. Nicht zu vergessen auch die Einschließung von Leningrad, wo Zehntausende verhungerten, erfroren oder an Krankheiten starben, weil Hitler befohlen hatte, Leningrad auszuhungern ! Ordnungspolizisten stehen für Völkermord in Polen und Russland, auch für die Ermordung der Juden von Bialystok, es gilt aber in noch größerem Umfange für die Vernichtungsaktionen der Einsatzgruppen hinter der Front.

Am 24. Februar 1943, also nach der deutschen Niederlage von Stalingrad, machte Himmler durch Erlass Polizeiregimenter zu SS-Polizeiregimentern, wenngleich sie dadurch unverändert Bestandteile der Ordnungspolizei blieben. Das verbrecherische, blutige, erbarmungslose und brutale  Tun der Ordnungspolizei beginnt am 1. September 1939 mit dem Überfall auf Polen und dem Einfall in die UDSSR im Sommer 1941. Ordnungspolizei mordete nicht nur freiwillig mit, sie kam auch aus „Neugierde“ nach Dienstschluss, quasi zum „Vergnügen“, wenn Juden und Kommunisten hingeschlachtet wurden. Die Beamten hatten offensichtlich Freude am Töten und unterschieden sich darin weder von der SS noch von der Wehrmacht, der Luftwaffe oder der Marine. Den Beleg dafür hat der Historiker Hans Heinrich Wilhelm schon anno 1981 geliefert. Man griff ja auch gern seitens der Führer der Einsatzgruppen auf Ordnungspolizei zurück, weil sie auf deren Verschwiegenheit fest vertrauen durften, auch zur Lösung ständiger Personalnöte bei derartigen Vorhaben des „Vollzugsdienstes“. Es ist leider viel zu wenig de facto geschehen, dass sich die Ordnungspolizei weigerte, ihrer Pflicht zur Amtshilfe der SS zu widersprechen, wenn diese z.B. eine Kompanie der Polizei anforderte, um Gefangene, Politruks und Juden zu erschießen. So geschehen in Krakau/Polen, wo der Generalleutnant der Ordnungspolizei Paul Riege seinem Polizei-Bataillonskommandeur in Lemberg erklärte, dass er sich absolut zu Recht verhalten habe, als er den SS-Führer abwies und um Entscheidung bat. Er wies ihn an, den SS-Führer, wenn er wiederkommen solle, hinauszuwerfen, und ihm zu sagen, dass die Schutzpolizei nicht der Henker der SS wäre ! So geschah es denn auch. Vorausgegangen war u.a., dass das Polizei-Batallion 61 am 6.9.1939 von Dortmund nach Posen verlegt wurde bis 1940, um diesen Bereich von Juden zu befreien. Von September 1939 bis Juni 1940 wurden 77.750 Juden „umgesiedelt“, sprich „entsorgt“ !  Wer den Anordnungen der Polizei nicht Folge leistete, wurde durch ein Sonderkommando des Polizei-Bataillons 61 standrechtlich erschossen. Es waren menschenunwürdige Maßnahmen, die mit den polizeilichen Aufgaben eigentlich nichts mehr zu tun hatten. Um der Aktion besonderen Nachdruck zu verleihen, teilte man diesem Kommando 9 SS-Polizei-Offiziere zu, die ihre Ausbildung auf einer SS-Fahnenjunker-Schule erhalten hatten.

Sie mussten dafür Sorge tragen, dass die angeordneten Erschießungen erfolgten und alles im Sinne der Rassenpolitik ausgeführt wurde.

Die zurückgelassenen Werte der Juden, wie Häuser, Geschäfte, Werkstätten, Grund und Boden wurden an Balten- und Wolhyniendeutsche vergeben, die man umgesiedelt hatte. Allein im Bereich Posen erfolgte dies durch das Polizei-Batallion 61 in dem Zeitraum bei 10.000 Angehörigen der genannten Volksgruppen. Der Einsatz des Polizei-Batallions 61 im Warschauer Ghetto ist markant beschrieben durch den SS-Sturmbahnführer Kriminaldirektor Dr. Zirpins in „Kriminalistik“ (September 1941) H. 9 und (Oktober 1941) H. 10.

 

Ein General der Ordnungspolizei und SS-Brigadeführer wird aber journalistisch von großer Bedeutung stellvertretend für unzählige seiner Nachahmer im NS-Kriegseinsatz in Europa für die Nachwelt dokumentarisch tätig. Es ist der Generalmajor der Polizei Stroop, der in seinem Tagebuch die Zerstörung  des Warschauer Ghettos festgehalten hat, das im Nürnberger Prozess verlesen wurde. Die letzte Fernschreibermeldung von ihm an den SS-Obergruppenführer und General der Polizei Friedrich Krüger  lautet: „Das ehemalige jüdische Wohnviertel Warschau besteht nicht mehr. Gesamtzahl der erfassten und nachweislich vernichteten Juden beträgt insgesamt 56.065“. Die Zahl ist der Rest von etwa 400.000 Juden dieses Bezirkes in Warschau !

 

Dies Extrem-Einzelbeispiel verdeutlicht in unbegreiflicher Form eines der damaligen Zeitextreme, die heute noch nach so vielen Jahren Konfliktstoff sind als Nachfolgeprodukt an Vorwürfen an die heutige Polizei. Bewusst werden in verbaler Weise unter Hinweis auf die Extreme der Hitlerepoche interpersonale Aggressionsfelder aufgebaut, die die Polizei zu Missgriffen verleiten sollen, um die Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei ein „Polizeistaat“, „Überwachungsstaat“, zu kolportieren. In Weimar haben die demokratischen Parteien gegen die Extremisten zusammen gehalten. Am Ende hat ihnen die Kraft gefehlt, aber nicht der Verstand….. Wir haben also einen der liberalsten Staaten, der heute überhaupt denkbar ist (so schon von Loewenstern in DIE WELT vom 12.10.1978).

Polizeiführer wie der Polizeigeneral Stroop haben einen Rufschaden hinterlassen, der noch lange offen bzw. latent in unserer bundesdeutschen Gesellschaft gegenwärtig sein wird !   Die nicht mit letzter Klarheit erforschte Geschichte der Ordnungspolizei seitens deutscher Wissenschaftler, der Polizei daselbst sowie die beredte Untätigkeit von deutschen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei entsprechenden konkludenten Verhaltensweisen bei Verfahren dieser Art nach 1945 kann nur mit dem Mahn-Slogan „Yad Washem“ („Niemals vergessen !“) appellierend beantwortet werden. „Polizei muss Polizei sui generis bleiben !“ Ihr Missbrauch und ihre bürgerentfremdende Entstaatlichung bedeutet letztlich Rechtserosion und Apokalypse menschenrechtlicher und verfassungswürdiger Grundwerte des zwischenmenschlichen Lebens in Rechtsfrieden, Auflösung einer gemeinsinnprägenden Gemeinschaft im engeren und Gesellschaftsverwerfung im weiteren Sinne.

 

B.     Der Begriff Hilfspolizeibeamter im rechtlichen Sinne

 

Neben der regulären staatlichen Polizei gibt es in allen Ländern verschiedene Formen der Indienstnahme Privater für die Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben. Es handelt sich insoweit um Beliehene. Hilfspolizeibeamte sind insofern Privatpersonen, welche als Beliehene Polizeiaufgaben wahrnehmen. Bei Personen, die mit der selbständigen Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben (etwa Hilfspolizeibeamte)  beauftragt werden sollen, bedarf es der Bestätigung der Polizeiaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht bei den Personen um Beamte des Landes handelt.Diese Hilfspersonen sind mangels Aushändigung einer Ernennungsurkunde keine Beamten, auch keine Ehrenbeamten im beamtenrechtlichen Sinne. Organisationsrechtlich und im Hinblick auf staatshaftungsrechtliche Entschädigungsansprüche handelt es sich vielmehr um Verwaltungshelfer, deren Handeln dem der beamteten Dienstkräfte der Körperschaft gleichgestellt ist, der sie geholfen haben.

Die Vorschrift über die Bestellung von Hilfspolizeibeamten in § 99 HSOG kommt also der Verwaltungspraxis entgegen, bestimmte Vollzugsaufgaben durch eigene Bedienstete erledigen zu lassen. Dies gewinnt insbesondere an Bedeutung für die allgemeinen Ordnungsbehörden, da sie durch eigene Kräfte ihre Aufgaben leichter und effektiver erledigen können. Zum Beispiel lassen die größeren Städte in Hessen den ruhenden Verkehr weitgehend durch Hilfspolizeibeamte überwachen, zumal die staatliche Polizei mit dieser zusätzlichen Aufgabe weitgehend überfordert wäre (siehe Beispiele der Entlastung aktuell u.a. Presseinformation des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, vom 7. März 2006;  6. März 2006).

Hilfspolizeibeamte werden durch eine staatliche Behörde bestellt, die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten ist Verwaltungsakt, der allerdings nicht der Mitwirkung des Betroffenen bedarf.

Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Sie sind aber nicht befugt, gewaltsam durch Anwendung von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt oder durch Waffengebrauch gem. § 55 HSOG einzuwirken.

 

C.   Fazit

In Würdigung der Polizeirechtsgeschichte sollte der Begriff „Ordnungspolizeibeamter oder Ordnungspolizeibeamtin“ gestrichen werden, allein schon aufgrund seiner Vergangenheit, beispielhaft stehend für SS-Deportationen, Konzentrationslager, Massentötungen und vieles Unmenschliche mehr iSd NS-Schreckensherrschaft.

Die Umbenennung der Hilfspolizeibeamtinnen und –beamten ist an sich nicht notwendig, da eine seit langem bewährte unterschiedliche  Bezeichnung der kommunalen Bediensteten im HSOG nicht nur in Abstimmung zur Vollzugspolizei des Landes, sondern auch der Bestimmung und Festlegung der Befugnisse dieses Personenkreises. Insofern vom Empfängerhorizont innerhalb der Bevölkerung immerdar insoweit klar, wenngleich aufgrund verschiedener Bezeichnungen der Behörden, welche staatliche Ebene jeweils im Einzelfall handelt. Sollte aber aufgrund der Geschichte der Begriff (im Dritten Reich u.a. SA-Hilfspolizei etc.) und wegen potentieller Diskriminierungseffekte (z.B. Empfängerhorizont wie „Pestalozzi-Gehilfen“ o.ä.) und eventueller faschistoider Bezüge relevant werden, so möge man doch stellvertretend für viele Verwaltungshelfertätigkeiten auf den Begriff „Ordnungsamt“, „Forstamt“ usw. zurückkehren, der zweifelsfrei de facto und de iure inhaltlich für Klarheit sorgt.

 

D.    Literaturverzeichnis

Bardt, Geschichte der Feldjäger-Truppe, hrsg. Feldjägerschule, ATV-Stab, Sonthofen, 27. November 1964

Browning, Ganz normale Männer – Das Reserve-Polizeibataillon 101 und die << Endlösung >> in Polen, Reinbek bei Hamburg 1996

Feldjägerbrief, Folge 35, Sonderheft, 25 Jahre in der Bundeswehr, vom 15. Dezember 1980, hrsg. Heeresamt, Abt. IV 4, Köln

Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, München 1973

Habermehl, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Münster, November 1984

Harnischmacher, Der Bundesgrenzschutz als multifunktionale Schutzpolizei des Bundes aus der Sicht des Polizeirechts (BGV Kolleg Reihe), 2. Auflage, Bonn 1984

Harnischmacher, Die Polizei in beiden deutschen Staaten: Innere Sicherheit – Institutionen und Selbstverständnis, Eine allgemeine Einführung in die Grundlagen (Vortragsmanus für die Weiterbildung des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes bei der Schutzpolizeiinspektion Aurich, Bez.Reg. Weser-Ems in Oldenburg, am 3. Dezember 1987 in Aurich)

Harnischmacher, Die Polizei in der DDR, Fortbildung Aktuell, Dokumentation, hrsg. Grenzschutzschule, Lübeck 1985

Harnischmacher, Die Feldgendarmerie – Rechtswirklichkeit und Erben, in PolizeiInfo/Forum 10/89, S. 35 ff.; 11/89, S. 43 ff.; 12/89, S. 41 ff.

Harnischmacher/Heumann, Die Staatsschutzdelikte in der Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart 1984

Harnischmacher/Semerak, Deutsche Polizeigeschichte, Stuttgart 1986, mit weiteren Nachweisen

Koninklijke Marechaussee, Uitgave van Bureau Externe Betrekkingen, Staf Koninklijke Marechaussee, S. 1 ff.

Lichtenstein, Himmlers grüne Helfer – Die Schutz- und Ordnungspolizei im „Dritten Reich“, Köln 1990, mit weiteren Nachweisen

Paul, Die Geschichte der Polizei in Hamm, Hamm 1984

Primavesi, Die Ordnungspolizei als Bewachungsmannschaft von jüdischen Ghettos, in: Nitschke, Die Deutsche Polizei und ihre Geschichte, Hilden 1996

Richter, Von der Feldjägertruppe der Bundeswehr und ihren Vorgängern, in: Deutsches Soldatenjahrbuch 1969, S. 235 ff.

Riege, Aus meinem Leben, Buxtehude Dezember 1975

Rupprecht, Polizei-Lexikon, Grundlagen, Die Schriftenreihe der „Kriminalistik“, Band 30, Heidelberg 1986

Schminck, Die völkerrechtliche und staatsrechtliche Problematik des Kombattantenstatus polizeilicher Formationen, erläutert am Beispiel des Bundesgrenzschutzes, Diss. jur. Würzburg 1966

Villa ten Hompel Aktuell 2, Deutsche und holländische Polizei in den besetzten niederländischen Gebieten, Münster 2002

 

O. Aktueller Kommentar zum Zeitgeschehen

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P. Links

www.bestsicherheit.de

www.bundeskriminalamt.de

www.rub.de

www.europol.eu.int

www.ipes.info

www.eurolaw-service.de

www.sicherheitsmelder.de

 

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