Germany Ausgewählte Aktivitäten
durch Vorträge, Vorlesungen, Organisation von
Tagungen und Seminaren, Publikationen im In- und Ausland für Stiftungen: a)
Hanns-Seidel-Stiftung in Wildbad Kreuth b)
Konrad-Adenauer-Stiftung in Käbschütztal bei Meißen (Hotel
Frohberg), Lippstadt (Lippe Residenz; Treff-Hotel und Hotel ”Drei
Kronen”), Lipperland – Kaserne, u.a. Interview mit dem
Hörfunklokalsender Radio Hellweg), Arnsberg - Neheim (Dorint-Hotel,
u.a. Presseinterview mit dem WDR Mittagsmagazin), Meschede
(Hennesee-Hotel), Aachen (zwei der großen Hotels), Fröndenberg (Haus
der KAS), Celle (Hotel Schaperkrug, u.a. Presseinterview mit dem NDR),
St. Augustin (Stadthalle), Uelzen (Tagungszentrum, u.a. Presseinterview
mit den Lokalsendern), Salzkotten (Rathaussaal, u.a. Fernsehinterview
mit dem WDR, Landesstudio Bielefeld, Hörfunkinterview mit den
Lokalsendern Radio Hellweg und Radio Hochstift), Wickede (Stadthalle) c)
Karl-Arnold-Stiftung in Bonn – Bad Godesberg (Tagungshotel
der Stiftung) d)
Friedrich-Ebert-Stiftung in Weimar ( Hotel InterCity),
u.a. Pressekonferenz mit dem Fernsehsender Pro 7 e) Friedrich-Naumann-Stiftung
in Lauenburg (Ring – Hotel) für Vereine,
Gesellschaften, Gewerkschaften a)
Bundesgrenzschutzverband iVm EUGEFIS in
Königswinter - Thomasberg (Bildungszentrum des Deutschen
Beamtenbundes), Hahnenklee, Sonthofen (Allgäuer Berghof), Bogensee
(Internationales Bildungszentrum), Bonn (Beethovenhalle, Treff – Hotel
Residenz), Zeulenroda (Haus der Freundschaft, u.a. Hörfunkinterview mit
Radio Thüringen), Berlin (Grenzschutzpräsidium Ost), Bundesgrenzschutz
Swisttal – Heimerzheim (Lehrsaal), Bonn – Duisdorf (Novotel, u.a. TV -
Pressekonferenz), Bonn – Bad Godesberg (Maritim Hotel), Bonn
(Polizeipräsidium, Holiday Inn Crown Plaza Hotel), Arnheim/Holland
(Center Parc, u.a. Pressekonferenz mit Radio Hilversum und
holländischen Fernsehsendern), Hannover (Grenzschutzkommando Nord), Bad
Hersfeld (Stadthalle), Bad Coburg (Lehrsaal BGS), Goslar (Lehrsaal der
GSA), Lanke (Landhotel ”Am Obersee”), Weiden/Oberpfalz (Stadthalle),
Bielefeld (Universität; Park – Hotel) Zug/Schweiz (Park-Hotel, Metalli
Center, u.a. Hörfunkinterview mit Radio Sonnenschein), Cham/Schweiz
(Tagungshotel der FDP), Zug/Schweiz (Hotel Guggital),
Salzburg/Österreich (Europa – Hotel), Wien/Österreich (Tagungszentrum
der ”Ersten Bank”, Hotelzentrum der ÖVP in Schönbrunn, u.a. Interviews
mit ORF etc.), Gumpoldskirchen/Österreich (Hotel Richardihof),
Kirberg/Luxemburg (Parc – Hotel), Tokyo/Japan (Universitäten Keio,
Kokugakuin, Waseda, National Police Academy Research Center; Greenhotel
Ochanomizu, KKR Hotel, Hilton Hotel, Kohrakuen Domhotel, Chinzansoh
Hotel, Nikko Hotel, Riehga – Royal – Hotel Waseda, Klub der
Universitäten Tokyos, Prince Hotel, Riehga – Royal – Hotel Narita),
Peking/China (Volksuniversität China, Huang Hotel, Friendship Hotel) b)
Arbeitskreis für Sicherheit in der
Wirtschaft in Jena (Hotel Esplanade) c)
Securitas in Berlin (Flugplatz Tegel,
Maritim Hotel Potsdam) d)
Gesellschaft für Wehrkunde in Münster
(Lehrsaal im I. Korps, Hotel ABC Schützenhof), Lippstadt (Lipperland –
Kaserne), Feldjägerschule Sonthofen (Hörsaal), Büren – Wewelsburg
(Lehrsaal in der Burg), Feldjägerdienstkommando Münster (Lehrsaal) e)
Mittelstandsvereinigung der CDU in
Oberhausen (Tagungszentrum), Lippstadt (Hotel ”Drei Kronen”, ”Der
Hülshoff”) f)
Juristisches Repetitorium Alpmann &
Schmidt in Münster g)
Fachverlag für Wirtschaft in Rostock
(Pressekonferenz in Schwerin iVm dem britischen Fernsehen BBC,
Vorstellung des Buches ”Angriff von Rechts”; Köln, Vorstellung des
Buches ”Gewalt an Schulen” iVm dem WDR Mittagsmagazin; SWF Baden –
Baden, dito, SRF 3; Köln, dito, VOX) h)
International Police Association,
Bildungszentrum Schloß Gimborn i)
Schweizer Rückversicherung in
Zürich/Schweiz (Hotel Ascot) j)
Freimaurer (Logenhäuser in Soest und
Lippstadt – Overhagen) k)
Marineverein
Lippstadt (Vereinsheim) l)
Kolpingswerk
Lippstadt (Kolping-Haus)
für nationale und internationale
Behörden a)
Neustadt/Holstein (20 Jahre BGS See, Hotel in Sierksdorf),
Bonn – Bad Godesberg (GSK West Bälle in der Stadthalle),
Polizeipräsidium Bamberg (Ring – Hotel in Münchberg/Fichtelgebirge),
Polizeipräsidium Würzburg (Lehrsaal), Polizeidirektion Aschaffenburg
(Lehrsaal), Polizeipräsidium Münster (Lehrsaal), Höhere
Landespolizeischule Nordrhein – Westfalen ”Carl Severing” in Münster
(Saal der VÜB), Polizeiinspektionen Lippstadt und Soest (Lehrsäle),
Wasserschutzpolizeiinspektion Münster (Tecklenburg, Stadttheater),
Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in Köln und Bielefeld
(Hörsäle), Universität Bielefeld (Hörsaal), Universität Münster
(Hörsaal), Landtag Nordrhein – Westfalen in Düsseldorf
(Parlamentssitzungssaal), Reichstag in Berlin (Sitzungssaal),
Polizeischule für das Diensthundewesen in Pretzsch (Aula),
Polizeidirektion Gera (Lehrsaal), GLKA Berlin (Lehrsaal); BMI Seminare
in Schmochtitz (Bischof Bennohaus), Bad Zwischenahn (Seehotel
Fährhaus), Freudenstadt (Hotel Eden) b)
Eurosec Académie Luxembourg, UN Center Wien, UNAFEI in
Fuchu/Japan, Volksuniversität China in Peking, City University of Hong
Kong, University of Suzhou/China, East China Institute of Politics and
Law in Shanghai, EUROPOL in Den Haag/NL, CRI in Zoetermeer/NL,
Polizeiausbildungszentrum der polnischen Polizei in Legionowo (Häuser
des IM in Zakopane, Krakau, Danzig, Allenstein, Warschau),
Europaparlament in Kirberg/Luxembourg, Südafrikanische Botschaft in
Bonn (Gästehaus Petersberg, Königswinter), Albanische- , Thailändische-
, Bulgarische- , Rumänische- , Französische Botschaft in Bonn
(Godesberger Redoute und in den Botschaften)
A) Vorbereitung einer UN-Welttagung in Lippstadt
Prospekt Sicherheitsforum Lippstadt B. Tagung des
Bundesgrenzschutz Verbandes mit der Konrad Adenauer Stiftung in
Lippstadt im Treff-Hotel
C. Hearing im Landtag
Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf
D. Die Einsatzhundertschaft beim
Polizeipräsidenten Münster
E. Unterwegs in der DDR kurz vor
der Phase der Wiedervereinigung
F. Der Bundesgrenzschutz als
multifunktionale Schutzpolizei des Bundes
G. Der Bundesgrenzschutz Verband
H. Internationaler Polizeitag
J. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz
K. Privatim
L. Tagungsbeispiele
M. Beispiele für erschienene
Bücher des Autors
N. Aktuelle Aufsätze
Gutachten zur „Ordnungspolizei“ im Hessischen Landtag ISMC Robert Harnischmacher,
Lehrbeauftragter der Ruhr-Universität Bochum - Stellungnahme zum Gesetzentwurf
der Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN für ein Neuntes
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (HSOG), Drucksache 16/4641 Anlässlich einer öffentlichen mündlichen
Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtages am 22. März
2006, 14.00 Uhr, im Landtagsgebäude zu Wiesbaden, Sitzungsraum 510 W. A.
Der Begriff Ordnungspolizei Nachdem im Dritten Reich die zentralisierte
Polizei zum wichtigsten „Werkzeug totaler Unterdrückung“ ausgestaltet
worden war, galt das Bestreben der Besatzungsmächte nach 1945 vor allem
einer Entpolizeilichung in Gestalt auch einer
organisatorischen Trennung von (Vollzugs-) Polizei (im institutionellen
Sinne) und Ordnungsverwaltung (Verwaltungspolizei). Diese Tendenz kommt
auch in dem Bestreben der Umbenennung der Behörden zum Ausdruck (z.B.
Bauaufsichts – oder Gesundheits a m t statt – polizei. Mit dem Ausdruck „Ordnungspolizeibeamtin oder
Ordnungspolizeibeamter“ werden insofern polizeigeschichtliche
Erinnerungen wach, die es an verschiedenen Beispielen zu erläutern gilt. a)
Das nationalsozialistische Polizeirecht als Handwerkszeug
und Ermächtigungsgrundlage der Polizei Mit dem Jahre 1933 wurde die Entwicklung des
Polizeirechts unterbrochen, da die starke Einengung der
Polizeigewalt durch ein geordnetes Polizeirecht den
nationalsozialistischen Behörden in ihrer Ausprägung bei der
Durchsetzung der Ziele dieser „neuen politischen Bewegung“ ein
Hindernis gewesen wäre. Der Polizeibegriff wurde praktisch wieder auf
den Begriff zurückgeführt, der dem Polizei- und Wohlfahrtsstaat eigen
war. Wurde das überkommende materielle Polizeirecht des Landes formell
zunächst nicht angetastet, so ging man energisch daran, das
Polizeiorganisationsrecht zu vereinheitlichen. Wie auch die ganze Rechtsordnung schlechthin,
sollte der materielle Polizeibegriff durch die nationalsozialistische
Ideologie durchdrungen werden. Die Polizeigewalt sollte zum Instrument
der Machtdurchsetzung entfesselt werden. Der Grundsatz: Recht ist
alles, was dem Volke nützt, alles, was ihm schadet, ist Unrecht“,
ersetzte neben der Individualsphäre des Bürgers die entwickelten
Grundsätze zur Gefahrenabwehr, denn bestehende Gesetze durften im Sinne
der NS-Terminologie nur angewendet werden, wenn sie mit dem
aufgezeigten Grundsatz übereinstimmten. Im Sinne der nationalsozialistischen Deutung ist
der NS-Staat kein Willkürstaat, kein Polizeistaat, sondern ein
Rechtsstaat, eine pervertierte, ambivalent rechtssensibilisierte These
weitreichenden Ausmaßes. Nach Lauer
ist im NS-Staat der Polizeibegriff auf die Abwehr von Gefahren nach §
14 PrPVG beschränkt, er atme aber den neuen Geist der NS-Bewegung. Laut
Lehmann und Hitler rückt der
Nationalsozialismus in den Mittelpunkt seines ganzen Denkens das Volk,
wobei die Polizei für die Erhaltung der deutschen Volksgemeinschaft zu
sorgen habe. An die Stelle des § 14 PrPVG solle man daher setzen: „Der
Polizei liegt es ob, Handlungen und Zustände zu verhindern oder zu
beseitigen, die sich zu Ungunsten der Volksgemeinschaft auswirken oder
auswirken können“. Höhn tut kund, dass die Polizei keine in ihr selbst liegenden
Aufgaben zu erfüllen habe, da sie ihre Aufgabe von den Ordnungen
empfange, innerhalb deren sie tätig werde. Eine
öffentliche Ordnung sei immer erst da vorhanden, wo es solche konkreten
Ordnungen nicht mehr gebe. Die Polizei
werde nicht zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer allgemeinen
öffentlichen Ordnung, sondern für die Ordnung der Bewegung tätig. Auch Maunz geht von diesen
Ordnungen aus, die sich an den nationalsozialistischen Grundwerten zu
orientieren hätten. Die Volksgemeinschaft rechne zu diesen Ordnungen
als die über allen Einzelordnungen stehende Gesamtordnung. Die
Auffassung von der Generalklausel soll nur ein Ziel haben, nämlich die
Förderung der Interessen des Führers – denn Führer und Volk sind eins –
zum Wohle aller. Damit ist die Generalklausel inhaltslos
geworden. Sie wurde mit der Forderung ersetzt, „jedes von der
völkischen Ordnung und von der Führung des Reichs für wichtig gehaltene
Gut sei mit polizeilichen Mitteln zu schützen“. Damit wurde die
Polizeigewalt jeglicher rechtlicher Bindung enthoben. Als Recht galt,
was der Führer, auch unter Durchbrechung beliebiger, sogar
Strafgesetze, befahl und was dem von der Partei authentisch
interpretierten „gesunden Volksempfinden“ entsprach. Die rechtliche
Bindung wurde folglich ersetzt durch Parteiwille, getarnt als
Nationalegoismus und einer Organisationskunst, dessen Beherrschung und
Weltrufes sich die NSDAP seitens Goebbels rühmte,
sowie der Improvisationskunst als System der Aushilfe, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
möglichen, reellen Chance zur Zielrealisierung oder einzelgebundenen
Auftragserfüllung für Führer und Volk als kongruenter Identität und
Willensrichtung. „Die Polizei hat im
nationalsozialistischen Staat die umfassende Aufgabe, unter Anerkennung
der freien Verantwortlichkeit des einzelnen über das Wohl des Volkes
nach allen Richtungen hin zu wachen und es zu fördern. Deshalb ist
nicht nur die Gefahrenabwehr im
liberalistischen Sinne Aufgabe der Polizei, sondern die Kontrolle des
gesamten Pflichtenkreises des einzelnen gegenüber der
Volksgemeinschaft. Aus diesem Grunde besteht zwischen der Polizei, als
Hüterin der Volksgemeinschaft, und der NSDAP, als Trägerin des
Volkswillens, eine innige Beziehung“. „Polizei ist das gegen Feinde und Störer sich
wendende Machtmittel; der Wirkungskreis des typisch polizeilichen
Befehls ist iSd NS-Verwaltungsrechts wesentlich eingeschränkt. Es
bleibt aber das „Korrelat der Polizei stets die individuelle Freiheit,
es ist Aufgabe der Polizei, diese individuelle Freiheit im Interesse
einer bestimmten Ordnung zu beschränken“. Schranke und Eingriff sind
daher das Wesen der Polizei als der Negation individueller Freiheit.
„Der Nationalsozialismus hat weder das Individuum noch in der Menschheit den Ausgangspunkt seiner Betrachtungen, seiner
Stellungnahme und Entschlüsse. Er rückt bewusst in den Mittelpunkt
seines ganzen Denkens das Volk. Das
einzelne Individuum ist vergänglich, das Volk ist bleibend“. Diese
Gemeinschaft der Volksgenossen zu gestalten, sie immermehr iSd
NS-Weltanschauung zu erziehen, in ihr das
Programm der NSDAP verwirklichen, das ist die Aufgabe der Partei; sie
nach außen zu verteidigen, liegt der Wehrmacht ob. Die Polizei aber hat
für die Erhaltung der deutschen Volksgemeinschaft zu
sorgen. Man kann daher einteilen: Gestaltung der Gemeinschaft
= Aufgabe der Partei Verteidigung der Gemeinschaft
= Aufgabe der Wehrmacht Erhaltung der Gemeinschaft
= Aufgabe der Polizei Einzelner und Gemeinschaft
= Aufgabe der übrigen Staatseinrichtungen; unter der
vierten Aufgabe ist das Verhältnis des einzelnen zu der Gemeinschaft,
seine Rechte und Pflichten ihr gegenüber zu verstehen. Das Volk sieht in seiner Polizei
immer „einen zuverlässigen Freund und Helfer“, wobei dem
Nationalsozialismus die Polizei als wichtigstes Instrument zur
Erziehung des Volkes zur so genannten Volksgemeinschaft, d.h. zur
Durchsetzung der Parteiherrschaft, sieht (so etwa Dr.
Frick, Reichsminister des Innern, Dr. Goebbels, Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda). So schreibt etwa der NS-Jurist Dr.
Best: „Die Polizei handelt nie rechtlos oder rechtswidrig, soweit
sie nach den von den Vorgesetzten – bis zur Obersten Führung –
gesetzten Regeln handelt…..Solange die Polizei diesen Willen der
Führung vollzieht, handelt sie rechtmäßig“. Die Sicherung der
Volksordnung betrifft insbesondere den „Schutz der im Volke ruhenden
Gemeinschaftswerte“. Nach von Köhler hatte
dabei jedoch „nicht größte Rechtssicherheit des einzelnen, sondern
höchste, durch die Erfordernisse der nationalen Lebensordnung bestimmte
Gerechtigkeit“ leitend zu sein. „Letzte und oberste Rechtsquelle im
NS-Rechtsstaat ist die nationalsozialistische Rechtsidee. Sie hat im
Programm der NSDAP ihren Niederschlag gefunden“. Deshalb ist „oberste
Rechtsquelle >> das Recht << und nicht das >> Gesetz
<<“. b)
Der polizeiorganisatorische Weg zur Ordnungspolizei Die mit der Einsetzung von Reichsstatthaltern
und dem Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934 vorangetriebene Entwicklung
zu einer Reichspolizei fand ihre „Krönung“ durch die Einsetzung Heinrich Himmlers als Chef der Deutschen Polizei am 17.
Juni 1936. Durch die Einsetzung von Reichstatthaltern
wurden die Länder dem Reiche politisch gleichgeschaltet und zugleich
ihm eindeutig unterstellt. Der Vorrang des
Reiches allgemein und besonders auf dem Gebiete der allgemeinen und
inneren Verwaltung empfing seine staatsrechtliche Begründung durch das
Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl 1934 I
S. 75), dessen Artikel 2 die Hoheitsrechte der Länder, mithin auch der
Polizeihoheit auf das Reich übertrug. Kääb formulierte
entsprechend: „Die Polizeihoheit der Länder ist auf das Reich nicht nur
in den Zustand übergegangen, in dem sie sich positivrechtlich zur Zeit
des Übergangs gerade geäußert hatte, sondern in der ganzen Fülle der
ihr begrifflich innewohnenden Macht und Möglichkeiten. Demnach bestimmt
auch das Reich, was Polizei ist“. Das Kuriosum an der
Reichsverstaatlichung oder besser gesagt Verreichlichung der Polizei
war die in letzter Konsequenz durchgeführte Entstaatlichung der
Polizei, d.h. ihre Herausnahme aus dem inneren Staatsapparat und ihre
Unterstellung unter Himmler als „Reichsführer
SS und Chef der Deutschen Polizei“
und somit unter Adolf Hitler persönlich,
ohne verfassungsmäßige Bindung. Damit hörte die Polizei auf, ein Organ
nur mehr des Staates zu sein. Denn von nun an erhielten bestimmte Ämter
der SS-Führung sowie einzelne Gliederungen einen staatlichen oder
halbstaatlichen Status. Buchheim legt dar,
wie der gleichzeitig einsetzende Verschmelzungsprozess
zwischen Polizei und SS auf personellem Gebiet bewirkte, dass der alte
Polizeiapparat faktisch aus dem Staatsgefüge herausgelöst und auf eine
neuartige, „eigene“ Ebene sui generis im öffentlichen Leben in einen
Raum gehoben wurde, den sich Hitler „zu eigenem
persönlichem Recht“ zu schaffen begonnen hatte. Dahinter stand das
Ziel, alle Lebensbereiche umfassender polizeilicher Kontrolle zu
unterwerfen und die Polizei als effektiven Vollstrecker der
ideologischen Gestaltungsziele einzusetzen. Dabei ging es nicht nur um
die Gefahrenabwehr, sondern um Durchsetzung eines totalitären
Ordnungsbildes, um „Säuberung“ und „Zwangserziehung“ bis in die
privatesten Lebensräume hinein. Nicht Rechtsfragen bestimmten das
Handeln fortan der Vollzugsbeamten, sondern Schicksalsfragen. „Denn
wirklicher Missbrauch des „Recht“-setzungs-„Rechtes“ durch eine
Volksführung – bestehe er in schwächlicher Schärfe oder schwächlicher
Schwäche“ – wird sicherer als von einem Staatsgerichtshof vom Schicksal
selbst nach den verletzten Lebensgesetzen mit Unglück und Umsturz und
Scheitern vor der Geschichte“ nach Best bestraft.
Bezahlt haben allerdings nicht die großen Führer, nicht die geistigen
Urheber in obersten Behörden und Gerichten, bezahlt haben die
Polizeivollzugsbeamten, die – zu Häschern des Regimes gemacht – von
Führern, Gerichten und Topjuristen verführt wurden. Die Vollzugspolizei
hatte zu funktionieren, die Machtmechanismen des Unrechtsstaats zur
Wirkung zu bringen. Nach dem Führerprinzip war die
Polizei zu blindem Gehorsam gegenüber der politischen Führung
verpflichtet. Der Befehl „von oben“ hatte – nach dieser Ideologie –
absolute Verbindlichkeit, und er machte jeden Polizeiakt „rechtmäßig“,
selbst wenn er aus rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Sicht in
Wahrheit verbrecherisch war. Insbesondere beim Einsatz der Polizei im
Rahmen militärischer Aktionen im Späteren wurde sie zur Ausführung
schlimmer Verbrechen missbraucht, insbesondere zur
Durchführung der sog. „Liquidationen“ in den besetzten Ostgebieten,
denen vor allem Juden oder sonstige aus rassischen oder politischen
Gründen unliebsame Personen (so z.B. die Oberschicht Polens) zum Opfer
fielen. Hier sollte sich zeigen, dass eine Polizei, die traditionell
auf straffes, militärisches Gehorsamsdenken und unbedingte
Autoritätsgläubigkeit gegenüber der Obrigkeit hin erzogen worden war,
fast zwangsläufig zu wenig demokratische Haltung und Widerstandskraft
hatte, um der Manipulation und Verführung seitens einer
verbrecherischen politischen Führung entrinnen zu können. Auf Grund der Ziffer I des Ausführungserlasses
vom 25. Juni 1936 unterteilte Himmler im
Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister Frick durch
die Erlasse vom 26. Juni 1936 betreffend „Einsetzung eines Chefs der
Ordnungspolizei und eines Chefs der Sicherheitspolizei“ sowie über die
„Geschäftsverteilung im Geschäftsbereich der
Deutschen Polizei“ seine Behörde in einen ordnungspolizeilichen und
einen sicherheitspolizeilichen Zweig (Erl.d.RFSSuChdDtPol. vom 26.
6.1936 – O/S Nr. 1/36 – und O/S Nr. 2/36 – RMBliV. 1936 Seite 946 ff.).
Jedes der beiden Aufgabengebiete erhielt einen eigenen Chef: die
Ordnungspolizei den General der Polizei Kurt Daluege, die Sicherheitspolizei den SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich. Durch die am Anfang dieser Entwicklung stehende
Erlasse vom 26. Juni 1936 wurden die Zuständigkeiten hinsichtlich der
Vollzugspolizei so geregelt, dass fortan unterstellt sein sollten: Dem Chef der Ordnungspolizei -
die Schutzpolizei, -
die Gendarmerie -
die Gemeindepolizei (= ab 1938 Schutzpolizei der
Gemeinden); dem Chef der Sicherheitspolizei -
die Politische Polizei, -
die Kriminalpolizei. Himmler verfügte somit über einen
geschickt, partikular aufgebauten Polizeiapparat, den er variabel
jederzeit fest in der Hand hatte. Ihm unterstanden nun: 1.
die SS-Verfügungstruppen 2.
der SD-Sicherheitsdienst 3.
die geheime Staatspolizei – Gestapo 4.
die SS-Totenkopfverbände 5.
die Kriminalpolizei 6.
die Ordnungspolizei 7.
der Grenzsicherungsdienst – ausschließlich mittlerer
Dienst, integriert in Gestapo und SD 8.
die Feuerlöschpolizei und 9.
die allgemeine SS. Ziel war es, die Polizei allmählich mit der
„Allgemeinen SS“ zu verschmelzen und dereinst diese von ihr zu
ersetzen. Diesem Gedanken diente auch die Verleihung von so genannten
Angleichungsrängen in der SS an die höheren Polizeioffiziere, die
Aufforderung an die Polizeibeamten allgemein, die Mitgliedschaft in der
SS zu erwerben, sowie die Ernennung der SS-Oberabschnittsführer in den
preußischen Provinzen und den deutschen Ländern zu so genannten
„Höheren SS- und Polizeiführern“, und zwar unter sprungweiser
Beförderung der betreffenden SS-Führer zu Generälen in der Polizei. So besagt das „Merkblatt für die
Nachwuchswerbung der Ordnungspolizei“ vom September 1938 unter Absatz 1
Nr. 2, dass sich die Polizei in Zukunft hauptsächlich aus der
Schutzstaffel der NSDAP ergänzen soll, die Polizei das größte Interesse
mit einer starken Schutzstaffel verbinden muss, und zwar, solange der
Ersatz aus der SS-Verfügungstruppe noch nicht ausreicht, auch mit der
allgemeinen SS, da Bewerber, die vor Eintritt in die Wehrmacht der SS
angehört haben, bevorzugt werden“….Und Grundsatz für die Polizei ist
das Einhalten des Diensteides in voller Treue und ganzer Hingabe an
Führer, Volk und Vaterland ! (RdErl. d. RuPrMdI. vom 18.1.1935 – III B
I 1526/35). Und besonders markant sieht der Runderlass des
Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium
des Innern vom 12. Mai 1937 – S – V I Nr. 391/37 – die Bekanntgabe von
Akten der Polizei an die Dienststellen der NSDAP und ihrer Gliederungen
vor, so dass auch dieser Erlass wiederum die noch in den Grundsätzen
für die Polizei aus dem Jahre 1935 extra ausgesprochene
Verschwiegenheitspflicht in dienstlichen Dingen aufhebt
(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern
vom 7. Juli 1937, Nr. 27, Spalte 1062). Damit ist die Willkür noch
perfekter legalisiert. Eine besonders schwere Belastung ergab sich nach
Generalleutnant der Ordnungspolizei a.D. Paul Riege
für die Formationen der Ordnungspolizei aus einer Anordnung des Chefs
der Deutschen Polizei Himmler , dass Ordnungspolizei
und Sicherheitspolizei sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten hätten.
Diese Anordnung wurde von der Gestapo häufig in der gröbsten Weise
missbraucht und dazu benutzt, Beamte der Ordnungspolizei zu Aufgaben anzufordern, die in
keiner Weise zu ihren Obliegenheiten gehörten. Der Chef der Ordnungspolizei Daluege
hatte zwar einen mündlichen Befehl erlassen, dass Beamte der
Ordnungspolizei z.B. bei Strafvollstreckungen nur bei Vorliegen
gerichtlicher Urteile eingesetzt werden dürften, aber dieser Befehl war
vom Chef der Sicherheitspolizei Heydrich und von
seinen Dienststellen niemals anerkannt, so dass es wiederholt zu
schweren Zusammenstößen zwischen Offizieren der Ordnungspolizei und
Beamten der Gestapo kam. c) Die offene Militarisierung der
Ordnungspolizei, kundgetan am Beispiel einer Abkommandierung zur
Feldgendarmerie der Deutschen Wehrmacht Mit der „Machtübernahme“ am 30. Januar 1933
waren auch bei der Polizei schlechthin Änderungen eingetreten. Die
Polizeifächer wurden nach Stoff und Stundenzahl immer
mehr eingeschränkt. Statt dessen betrieb man mehr Waffen- und
Geländedienst. Die militärische Ausbildung der Polizei ging in Münster
z.B. so weit, dass beim Artillerieregiment 6 eine Geschützbedienung mit
Polizeianwärtern auszubilden war. Ab Herbst 1933 unterstanden alle
Landespolizeien in Fragen der Ausbildung dem Reichswehrtruppenamt !
1934 erfolgte die militärische Unterstellung unter den
Reichswehrminister, administrativ die unter den Reichsinnenminister im
Einverständnis mit dem Preußischen Ministerpräsidenten (Göring).
Mit dem Gesetz über die Eingliederung der Landespolizei in die
Wehrmacht vom 3. Juli 1935 wird nun auch formaljuristisch und praktisch
beim Neuaufbau der Deutschen Wehrmacht auf Polizeikräfte zurückgegriffen, so
dass der teilweise rein militärische Einsatz von Polizeiverbänden im
II. Weltkrieg nach den politischen Willenserklärungen des „Führers“ am
5. November 1937, niedergelegt im sog. „Hoßbach-Protokoll“ vom 10.
November 1937, nur noch eine Frage der Zeit war. Denn: Im Kriegsfalle
traten die als Landespolizei gegliederten Polizeikräfte der Länder
unter den Befehl des Heeres. Der Stellenwert, den die Landespolizeien
im Landesverteidigungskonzept des Reiches hatten, ist u.a. auch darin
zu sehen, dass bis 1935 für die entmilitarisierte Westzone die dort
stationierten Landespolizeiinspektionen mit ihren Verbänden die einzige
(militärische) Verteidigungskraft bildeten. Nach dem 15. März 1935
begann die Wehrmacht mit der Übernahme der Landespolizeiverbände. Am 3. Juli 1935 folgte die gesetzliche Regelung der Überführung, die bis zum Oktober
1935 abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt bildeten die Landespolizeiverbände nahezu 25 % der
deutschen Heeresverbände ! Für den Kriegsfall war eine Mobilmachung der
Polizei seit 1936 vorgesehen, ebenso die „Polizeireserve“ ab 1937, die
„Polizeirekruten“ ab Herbst 1939, von der selbst niemand von der
verantwortlichen Führung der Ordnungspolizei wusste. Und die HDv 275
(MDv Nr. 253; LDv 2801) vom 29. Juli 1940 als
Feldgendarmerie-Vorschrift belegt eindrücklich, wie nun den voran
gegangenen Episoden Erfahrungswerte auch schriftlich fixiert ihre
„Meister“ fanden. Im Punkte 37 heißt es denn auch logischermaßen: „ Der
Feldgendarmerie obliegen im Rahmen der Wehrmacht die Aufgaben der
Ordnungspolizei sowie die der Sicherheitspolizei nach Nr. 47. Zu den
ordnungspolizeilichen Aufgaben gehören u.a.: „Verkehrs-, Verwaltungs-, Fremden- und Melde,
Viehseuchen-, Jagd-, Fischerei-, Gesundheits-, Gewerbe-, Feuer-, Feld-,
und Forst-Polizei, sowie Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen
Luftschutzes. Zweifelsfrei wird in Nr. 38 festgehalten: „Die wichtigste
Aufgabe der Feldgendarmerie ist der Einsatz im Verkehrsdienst,
insbesondere erforderlich a)
auf den Vor- bzw. Rückmarschstraßen, in Ortschaften, an
Straßenkreuzungen, Einbahnstraßen, Umleitungen, Brücken, Unterführungen
und Engen, bei Gegenverkehr, insbesondere bei operativen Bewegungen,
wenn auf engem Raum motorisierte Einheiten und Verbände zusammentreffen
oder über größere Räume hinweggeführt werden müssen und somit
Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind: b) bei starkem
Verkehr auf den Nachschubstraßen und an größeren
Versorgungseinrichtungen (Ausladebahnhöfen, Lagern, Parken, Ausgabe- und Umschlagstellen); c)
in allen sonstigen Fällen, in denen infolge besonderer
Verhältnisse Verkehrssteigerungen und Verkehrsschwierigkeiten zu
erwarten sind (z.B. durch Feindeinwirkungen jeder Art,
Flüchtlingsbewegungen). Mit dieser Feststellung wird den Erfordernissen
einer modernen Armee Rechnung getragen, die „Massen“ kanalisiert und
befehlsmäßig bewegt an ihren Bestimmungsort und evtl. Einsatzort
gebracht wissen will. Darüber hinaus greift man wieder auf historisch
gewachsene Aufgaben iSd Armeeführung zurück, was die Disziplin
betrifft. Nr. 41 betont dies ausdrücklich, verweist auch auf Beispiele
unbefugter Beitreibungen, der Ausraubung Gefallener und Verwundeter,
der Desertion, usw. Aber auch der allumfassende Auswertungsangriff bei
Gebäuden und Räumen, in denen feindliche Stäbe untergebracht
waren, die Prüfung von Schriftstücken, nachrichtendienstlichen
Hilfsmitteln, die Entwaffnung und Beaufsichtigung der Zivilbevölkerung,
alles in allem die „Polizei“ iSe allgemeinen Ortsschutzes unter
Mitwirkung der feindlichen Zivilbevölkerung, ist forthin Aufgabe der
Feldgendarmerie. Nicht zu vergessen die Urlauberkolonnen, Sicherstellen
der Erkennungsmarken, Soldbücher, Barschaften etc. Gefallener, das
Durchsuchen feindlicher Gefallener oder Verwundeter nach Befehlen,
Karten, Aufzeichnungen und sonstigen wichtigen Schriftstücken, die
Sorge für die Sprengung gefundener Blindgänger, Sicherstellen von
Propagandamaterialien des Feindes, Fahnden nach Agenten, Einteilung der
arbeitsfähigen Zivilbevölkerung im Feindgebiet zur Arbeitsleistung
(z.B. Totenbestattung, Straßenausbesserung, Überwachen der Durchführung
von Anordnungen für den zivilen Luftschutz in
Feindesland usw.). Wie schwer der
Feldgendarmerieeinsatz im Verlaufe des Krieges, also mit zunehmender
Partisanentätigkeit, fortschreitender Entfremdung zwischen politischer
Führung und Bevölkerung und der um sich greifenden Auflöseerscheinungen
als Folgen des Versagens der politischen Führung, der verlorenen
Schlachten, des feindlichen und politischen Terrors in der Heimat wird,
lässt im Zeitpunkt des Erscheinens dieser Feldgendarmerievorschrift
schon Nr. 43 Ziff. a erahnen, worin man lesen kann: „Schutz der
rückwärtigen Verbindungen und der für Kriegsführung und
Heeresversorgung wichtigen Einrichtungen, Wach- und Sicherungsdienst
allgemein, Bekämpfung des Banden- und Freischärlerunwesens“. Nicht von
ungefähr kommt es, dass schon die HV.-Nr. 191, NV.-Nr. 40, hier der
Oberbefehlshaber des Heeres mit Wirkung vom 25.10.1941 die „Richtlinien
für Partisanenbekämpfung“ (von
Brauchitsch), verteilt bis zu den Bataillonen, erlässt. Die
Kampfesweise der Partisanen, nämlich der Überfall, wird zum Problem,
zuvorderst gepflegt in Wald- und Sumpfgegenden, wobei gute Beobachtung
und Erkundung, schnelle Entschlusskraft und Kühnheit, Kenntnis der
Gewohnheiten des Gegners und Beweglichkeit Prämissen
einer engagierten und hoch motivierten Freischärlerschar für ihr
Aktivwerden sind. Kolonnenbewegungen etwa werden so vakant, weil
jederzeit damit gerechnet werden muss, dass in unübersichtlichen
Geländestreifen, so z.B. Straßenkurven, Schluchten, Steigungen oder
Gefällen, bei Nacht- und Morgengrauenzeit der feindliche Angriff
erfolgt, indem das erste wie das letzte Fahrzeug der Kolonne vernichtet
werden, um so durch diese sog.“ Panikartige Sperre“, den Erfolg des
eigenen Handelns zu begünstigen. Dies lässt sich auch auf
Bahntransporte des weiteren übertragen, wo Schienenstränge gelockert
werden, zumeist an abschüssigen Stellen, Sprengladungen verbracht
werden, aus Zügen aussteigende Soldaten mit feindlichem Feuer belegt
werden. Dieses Aufgabengebiet der Feldgendarmerie umfasst sui generis
auch die sicherheitspolizeilichen Aspekte in der Abwehr von Spionage,
Sabotage, Bekämpfung des Landesverrats und der Zersetzung, Bearbeitung
aller Verdachtsfälle politischer und strafrechtlicher Art (Nr. 47
a.a.O.). Äußerlich erkennbar durch den metallenen Ringkragen mit dem
Eindruck „Feldgendarmerie“ über der Uniform oder dem Mantel, ist der
Feldgendarm sowieso erkennbar, was die Äußerlichkeit betrifft. Hinzu
kommt die Ausübung dieses
militärpolizeilichen Dienstes, so dass man iSd § 111 Abs. 2 MStGB
feststellen kann, dass hier alle Rechte einer militärischen Wache iSd
Gesetzes vorliegen. Und besonders zu erwähnen an dieser Stelle ist,
dass, wer iSv § 111 Abs. 1 MStGB eine militärische Wache
im Dienste oder in
Beziehung auf eine Diensthandlung mit der Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens bedroht oder wer sich ihr gegenüber einer Beleidigung,
eines Ungehorsams, einer Widersetzung oder einer Tätlichkeit schuldig
macht, ebenso bestraft wird, als wenn er die Handlung gegen einen
Vorgesetzten begangen hätte. Auch der Waffengebrauch ist geregelt, d.h.
durch die VO über den Waffengebrauch der Wehrmacht vom 17. Januar 1936
(RGBl 1936 I, Seite 39), um einen in Ausübung des Dienstes erlebenden
Angriff mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
und Leben abzuwehren oder um den Widerstand zu brechen, um sich bei
Ansammlungen Gehorsam zu verschaffen, bei Fluchtversuch von Gefangenen
oder vorläufig Festgenommenen, bei Schutz der zur Bewachung
anvertrauten Personen oder Sachen. Hier gilt insbesondere nicht nur der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, außerdem werden im
Bedarfsfalle die Regelungen der Notwehr und des Notstandes iSd StGB und
für Vorgesetzte im Falle des disziplinarischen Notstandes gem. §§ 124,
125 Abs. 2 MStGB relevant. Wie sehr die Interdependenz die Polizei,
also Ordnungspolizei, und Wehrmacht realiter markant belegt, ist der
Dienstgradfestsetzung für die von der Ordnungspolizei übernommenen
Angehörigen der Feldgendarmerie zu entnehmen:
Das ist mein
Vater Leonhard Harnischmacher -
Wachtmeister der Ordnungspolizei
= Unteroffizier der
Feldgendarmerie Oberwachtmeister
= Feldwebel der
Feldgendarmerie Bezirks-(Revier-)Oberwachtmeister
= Oberfeldwebel der FG Hauptwachtmeister bis zu 12jähr. Dienstzeit
= Oberfeldwebel der FG Hauptwachtmeister mit mehr als 12jähr. Dienstzeit
= Stabsfeldwebel der FG Meister
= Leutnant der Feldgendarmerie Obermeister (auch zur Probe)
= Leutnant der Feldgendarmerie Inspektor der Ordnungspolizei
= Oberleutnant der FG Anmerkung: Der Vater des Autors war z.B. in
seiner Eigenschaft als Angehöriger bei der Polizeiverwaltung in Hamm
(Westf.) mit dem Dienstgrad Revieroberwachtmeister zugleich in der Zeit
seiner Abkommandierung zur Feldgendarmerie im Zeitraum vom 1. Juli 1941
bis zum 8. Mai 1945 als Oberfeldwebel der Feldgendarmerie tätig. Haben alle Wehrmachtsangehörigen den Anordnungen
der im Dienst befindlichen Feldgendarmen unbedingt nachzukommen, die
mündlich, schriftlich oder durch Zeichen gegebenen Weisungen zu
befolgen (Nr. 51 a.a.O.), so stehen den Feldgendarmen hinsichtlich
ihrer Befugnisse gegenüber der Zivilbevölkerung die gleichen Rechte wie
die der ordentlichen Polizeivollzugsbeamten zu, sei es im eigenen Lande
im Operationsgebiet, sei es im Feindesland. In beiden Grundsituationen
wird die Feldgendarmerie nach den Grundsätzen deutschen Polizeirechts
tätig (Nr. 52 a.a.O.). Festnahmen erfolgen demnach nach hergebrachten
Rechtsgewohnheiten im Status der Vorläufigkeit zur Feststellung der
Person, zur Aufrechterhaltung der militärischen Manneszucht, wegen
Fluchtverdachts oder wegen Verdunkelungsgefahr. Und die ordentliche
Polizei darf nur dann einen Soldaten
festnehmen, wenn ein militärischer Vorgesetzter oder eine militärische
Wache (die FG nimmt deren Rechte ebenso wahr) nicht erreichbar ist,
wenn ein dringender Tatverdacht oder
Gefahr im Verzuge gegeben ist (RdErl. d. RuPrMdJ vom 26.11.1935 – III D
316; MBliV, S. 1425). Damit trifft auch für die Feldgendarmerie § 14 Abs. 1 Pr PVG zu,
wonach die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach
pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von
der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Diese
Generalklausel des § 14 Abs. 1 Pr PVG mit ihren der Auslegung und
Konkretisierung in besonderem Maße bedürftigen unbestimmten Begriffen
ist rechtsstaatlich unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger
Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und
Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im
juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist. Insofern ist es
selbstverständlich, dass die Gendarmen vom Bezirksoberwachtmeister der
Gendarmerie (Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei) an aufwärts,
also auch die Oberfeldwebel der Feldgendarmerie, Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft sind und den Weisungen
der für ihren Dienstbereich zuständigen StA Folge zu leisten haben
(vgl. Vorschrift für die Verwendung der Schutzpolizei und der
Gendarmerie (Einzeldienst) im täglichen Dienst, Teil II,
Dienstvorschrift für die Gendarmerie, PDV 27 II vom 25. Juni 1941,
Ziffer 17, Seite 52). Auch dieses weitere Indiz beweist die
Rechtsqualität als Polizei, wenngleich einer Militärpolizei innerhalb
des Wehrmachtsgefüges. Regelung, Lenkung und Leitung der militärischen
Marschbewegungen lassen sich nicht „nebenbei“ behandeln. Die Fachleute
der Feldgendarmerie erfüllen diese Aufgaben zuvorderst neben einem
immer größer werdenden Aufgabenvolumen
durch den fortschreitenden II. Weltkrieg, sogar bis hin zur kämpfenden
Truppe. Durch die bedingungslose Kapitulation am 8. Mai
1945 wurde formaljuristisch und materiellrechtlich der Zusammenbruch
des sog. III. Reiches besiegelt. Damit hatte die
reichseinheitliche Polizei, die seit 1936 von dem Reichsführer SS und
Chef der deutschen Polizei Heinrich Himmler geführt wurde, aufgehört zu
existieren. Dies betraf auch die Deutsche Wehrmacht, somit auch die
Feldgendarmerie. Polizei- und Wehrhoheit des Deutschen Reiches waren
auf die Befehlshaber der vier Siegermächte übergegangen, nur gebunden
an die Weisungen ihrer Regierungen (vgl. Art. 3 Abschnitt 1 des
Potsdamer Abkommens).
d) Der Missbrauch der
Ordnungspolizei für ideologische Verbrechen iSd NS-Terminologie und
-Schreckensherrschaft Nach Himmler anno
1937 „leitet die Polizei ihre Befugnisse zum Vollzug des Willens der
Staatsführung und zur Sicherung des Volkes und des Staates nicht aus
Einzelgesetzen, sondern aus der Wirklichkeit des Führerstaates und aus
den ihr von der Führung gestellten Aufgaben her. Das
nationalsozialistische Polizeirecht wird deshalb nicht in
Einzelgesetzen seine Form finden. Wie die Wehrmacht kann die Polizei
nur nach Befehlen der Führung und nicht nach Gesetzen tätig werden. Wie
bei der Wehrmacht werden der Polizei durch die Befehle der Führung und
durch die eigene Disziplin die Schranken des Handelns bestimmt“. Hätten die alliierten Richter 1945/46 schon den
inneren Aufbau der SS durchblickt, wäre vermutlich auch die
Ordnungspolizei zu einer kriminellen Organisation erklärt worden, denn
oft genug gehörten Mord oder Mordbeihilfe für die Ordnungspolizei im
Kriege zum normalen Dienst. So allein auch bezeichnend die Laufbahnordnung
bei entsprechender Verwendung: Polizeiwachtmeister
- SS-Unterscharführer/Scharführer Polizeioberwachtmeister
- SS-Oberscharführer Polizeirevierwachtmeister
- SS-Oberscharführer Polizeihauptwachtmeister
- SS-Hauptscharführer Polizeimeister
- SS-Untersturmführer Polizeiobermeister
- SS-Untersturmführer Schutzpolizeiinspektor
- SS- Obersturmführer Leutnant
- SS-Untersturmführer Oberleutnant -
SS-Obersturmführer Hauptmann
- SS-Hauptsturmführer Major
- SS-Sturmbannführer Oberstleutnant
- SS-Obersturmbannführer Oberst der Schutzpolizei
- SS-Standartenführer Generalmajor
- SS-Oberführer Generalleutnant der Ordnungspolizei
- SS-Brigadeführer Die Offiziere der Schutzpolizei wurden
überwiegend grundsätzlich aus dem SS-Führer-Nachwuchs entnommen. Nach
der Ernennung zum SS-Untersturmführer erfolgte die Übernahme als
Leutnant der Schutzpolizei und eine polizeiliche Ausbildung in der
Polizeioffizier-Schule in Berlin Köpenick
oder in der Polizeioffizier- und Schutzpolizei-Schule in
Fürstenfeldbruck (Bayern). Beispielhaft sei der Weg der Polizei Hamm
(Westf.), wo 1937 eine neue, kasernierte Ausbildungseinheit geschaffen
wurde. Diese ging praktisch aus der Bezirkswache hervor. Ab 1937 wurde
diese Einheit nun 1/3 Hundertschaft genannt. In ihr wurden neu
eingestellte Kollegen zusammengefasst, die aus Wehrmachtseinheiten zur
Polizei gekommen waren. So auch der Uffz. des
„Hundert-Tausend-Mann-Heeres“ Leonhard Harnischmacher, der als einziger
von 29 Uffz.-Bewerbern in die Polizei übernommen wurde. Dort versahen
sie in der Regel 3-4 Monate Dienst und wurden für den Polizeidienst
allgemein ausgebildet. Außerhalb ihres ursprünglichen Aufgabenkreises
wurde die Ordnungspolizei nach Aufstellung einer Vielzahl von
Polizeitruppenverbänden (Polizeibataillone und –regimenter,
Schutzmannschaftseinheiten usw.) in den von Deutschland besetzten
Ländern Europas wie auch in den rückwärtigen Kampfgebieten und
unmittelbar an der Front verwendet. Was bei Kriegsausbruch aufgrund vorhandener
MOB-Pläne Aufgabe der Polizei war, ist entnehmbar der „Zweiten
Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem
Deutschen Reich“ vom 18.3.1938 (§ 1) (RGBl. I Seite 262), der „Dritten
Verordnung zum Erlass des Führers und Reichskanzlers über die
Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete“ vom 22.10.1938 (RGBl. I Seite
1453) und § 13 der „Verordnung über den Aufbau der Verwaltung und die
Deutsche Sicherheitspolizei im Protektorat Böhmen und Mähren“ vom
1.9.1939 (vgl. auch § 11: Gestapogesetz § 1 vom 10.12.1936 für das
Protektorat bezogen (RGBl. I Seite 1681). Darüber hinaus lag der
Schwerpunkt des Einsatzes der
Polizeitruppen in den besetzten Gebieten in Sicherungsaufgaben,
Verkehrsregelung und Verkehrsbeschilderung, Ermittlungen,
Gefangenenüberführung, Bekämpfung der Partisanen, Kontrollen auf
Sicherheit, Umsiedlungsaktionen, Bewachung von wehrwirtschaftlich
wichtigen Betrieben. Aber auch Fronteinsätze zur Unterstützung der
Wehrmacht waren die Regel, so dass die Polizei in Wirklichkeit wegen
der Vielfalt der teilweise militärisch bedingten Ausgangslagen je nach
Blickwinkel des „Empfängerhorizonts“ nicht mehr als solche anzusehen
war. Rein militärische Einsätze z.B. von eingezogenen
Ordnungspolizisten in der SS-Polizeidivision waren ab 1939/40 (bis 1942
noch in Polizeiuniform !). Der Einsatz von Schutzpolizeibataillonen zu
Sicherungsaufgaben war in rückwärtigen Frontgebieten und besetzten
Ländern. Der Grundsatz „Polizei muß Polizei bleiben !“ blieb nun
gänzlich auf der Strecke. Auch der 2. Zug 12. Hundertschaft III. Batl.
Pol.-Regt. 2 der Polizei Hamm setzte sich am 14.10.1938 in Marsch
Richtung Tschechien, wo er in Odrau die Stadt- und Bezirkswache
übernahm. Nach Abzug der deutschen Truppen übernahm er den
Grenzsicherungsdienst. Und die „Hammer Nachrichten“ berichteten vom
Einsatz ihrer Polizeileute im Sudetengau (siehe Ausgabe vom 13.12.1938,
Folge 338 und „Westfälischer Kurier“ vom 12.12.1938, Nr. 290) und ihrer
Rückkehr, wo die Beamten entsprechend in ihrer Behörde verteilt und
eingesetzt wurden. Noch waren sie rein polizeilich eingesetzt, aber
die weiteren Verwendungen in Holland im Polizei-Bataillon 68 (II.
Bataillon im SS-Polizei-Regiment 3) lassen erkennen, wie sehr sich die
Belange der Ordnungspolizei fortan änderten, z.B. Aufsicht bei den
Deportationen udgl. mehr. Befragungen ehemaliger Mitglieder der
entsprechenden Einheiten laufen ins
Leere. Rein formal waren die Polizeibataillone zwar Hilfsorgane des
SS-Polizeiapparates. Nicht nur das Beispiel des „Mordbataillons 61“
zeigt aber, dass Angehörige dieser Einheiten Freiräume besaßen, die sie
selbst ausgestaltet haben. In vielen Mord-Fällen entwickelten
Polizisten Eigeninitiative. Es war nicht ausschließlich der Gehorsam,
der die Männer dazu veranlasste, sich am Massenmord zu beteiligen,
sondern auch das Gefühl, nun endlich Dinge tun zu können, die sie schon
immer tun wollten. Die Polizisten im Einsatze wussten genau, was sie
taten. Sie nahmen an Mordeinsätzen teil, weil sie wussten, dass die
NS-Justiz sie nicht bestrafen würde, weil sie glaubten, dass sie der
offiziellen Politik des NS-Staates folgten, oder weil sie die Einsätze
befürworteten. Allein die NS-Wortschöpfungen für „Rechtsfrieden
schaffende Maßnahmen“ wie etwa „Befriedungsaktionen“ besagen ja nichts
anderes in der Enttarnung, dass hier die systematische Ermordung von
Juden, politisch unerwünschten Personen, Widerstandskämpfern und
politischen Gegnern in den von Deutschen besetzten Gebieten gemeint
war, auch „Säuberungsaktion“. „Bandenbekämpfung“ ist nichts anderes
etwa als der offizielle Kampf gegen Partisanen und Widerstandskämpfer.
Wenn im „russischen Raum“, dann heißt das nichts anderes als im
unterjochten Gebiet der UDSSR im 2. Weltkriege. „Zum Glück habe Stalin
den Befehl zum Partisanenkrieg gegeben, erklärte Hitler, so
erhalte man << die Möglichkeit, auszurotten, was sich gegen uns
stellt >>. Selbstverständlich müsse << der Riesenraum (…)
so rasch wie möglich befriedet werden >>, was am besten dadurch
geschehe, << dass man jeden, der nur schief schau (t),
totschieß(t) >>“. Ordnungspolizeieinheiten waren z.B. am 10. Juni
1944 an dem Massaker in Oradour-sur-Glance in Frankreich beteiligt, dem
642 Kinder, Frauen und Männer zum Opfer fielen.
Nicht zu vergessen auch die Einschließung von Leningrad, wo
Zehntausende verhungerten, erfroren oder an Krankheiten starben, weil Hitler befohlen hatte, Leningrad auszuhungern !
Ordnungspolizisten stehen für Völkermord in Polen und Russland, auch
für die Ermordung der Juden von Bialystok, es gilt aber in noch
größerem Umfange für die Vernichtungsaktionen der Einsatzgruppen hinter
der Front. Am 24. Februar 1943, also nach der deutschen
Niederlage von Stalingrad, machte Himmler durch Erlass
Polizeiregimenter zu SS-Polizeiregimentern, wenngleich sie dadurch
unverändert Bestandteile der Ordnungspolizei blieben. Das
verbrecherische, blutige, erbarmungslose und brutale
Tun der Ordnungspolizei beginnt am 1. September 1939 mit
dem Überfall auf Polen und dem Einfall in die UDSSR im Sommer 1941.
Ordnungspolizei mordete nicht nur freiwillig mit, sie kam auch aus
„Neugierde“ nach Dienstschluss, quasi zum „Vergnügen“, wenn Juden und
Kommunisten hingeschlachtet wurden. Die Beamten hatten offensichtlich
Freude am Töten und unterschieden sich darin weder von der SS noch von
der Wehrmacht, der Luftwaffe oder der Marine. Den Beleg dafür hat der
Historiker Hans Heinrich Wilhelm schon anno 1981
geliefert. Man griff ja auch gern seitens der Führer der Einsatzgruppen
auf Ordnungspolizei zurück, weil sie auf deren Verschwiegenheit fest
vertrauen durften, auch zur Lösung ständiger Personalnöte bei
derartigen Vorhaben des „Vollzugsdienstes“. Es ist leider viel zu wenig
de facto geschehen, dass sich die Ordnungspolizei weigerte, ihrer
Pflicht zur Amtshilfe der SS zu widersprechen, wenn diese z.B. eine
Kompanie der Polizei anforderte, um Gefangene, Politruks und Juden zu
erschießen. So geschehen in Krakau/Polen, wo der Generalleutnant der
Ordnungspolizei Paul Riege seinem Polizei-Bataillonskommandeur in Lemberg erklärte, dass
er sich absolut zu Recht verhalten habe, als er den SS-Führer abwies
und um Entscheidung bat. Er wies ihn an, den SS-Führer, wenn er
wiederkommen solle, hinauszuwerfen, und ihm zu sagen, dass die
Schutzpolizei nicht der Henker der SS wäre ! So geschah es denn auch.
Vorausgegangen war u.a., dass das Polizei-Batallion 61 am 6.9.1939 von
Dortmund nach Posen verlegt wurde bis 1940, um diesen Bereich von Juden
zu befreien. Von September 1939 bis Juni 1940 wurden 77.750 Juden
„umgesiedelt“, sprich „entsorgt“ ! Wer den
Anordnungen der Polizei nicht Folge leistete, wurde durch ein
Sonderkommando des Polizei-Bataillons 61 standrechtlich erschossen. Es
waren menschenunwürdige Maßnahmen, die mit den polizeilichen Aufgaben
eigentlich nichts mehr zu tun hatten. Um der Aktion besonderen
Nachdruck zu verleihen, teilte man diesem Kommando 9
SS-Polizei-Offiziere zu, die ihre Ausbildung auf einer
SS-Fahnenjunker-Schule erhalten hatten. Sie mussten dafür Sorge tragen, dass die
angeordneten Erschießungen erfolgten und alles im Sinne der
Rassenpolitik ausgeführt wurde. Die zurückgelassenen Werte der Juden, wie
Häuser, Geschäfte, Werkstätten, Grund und Boden wurden an Balten- und
Wolhyniendeutsche vergeben, die man umgesiedelt hatte. Allein im
Bereich Posen erfolgte dies durch das Polizei-Batallion 61 in dem
Zeitraum bei 10.000 Angehörigen der genannten Volksgruppen. Der Einsatz
des Polizei-Batallions 61 im Warschauer Ghetto ist markant beschrieben
durch den SS-Sturmbahnführer Kriminaldirektor Dr. Zirpins in
„Kriminalistik“ (September 1941) H. 9 und (Oktober 1941) H. 10. Ein General der Ordnungspolizei und
SS-Brigadeführer wird aber journalistisch von großer Bedeutung
stellvertretend für unzählige seiner Nachahmer im NS-Kriegseinsatz in
Europa für die Nachwelt dokumentarisch tätig. Es ist der Generalmajor
der Polizei Stroop, der in seinem Tagebuch die
Zerstörung des Warschauer Ghettos
festgehalten hat, das im Nürnberger Prozess verlesen wurde. Die letzte
Fernschreibermeldung von ihm an den SS-Obergruppenführer und General
der Polizei Friedrich Krüger lautet:
„Das ehemalige jüdische Wohnviertel Warschau besteht nicht mehr.
Gesamtzahl der erfassten und nachweislich vernichteten Juden beträgt
insgesamt 56.065“. Die Zahl ist der Rest von etwa 400.000 Juden dieses
Bezirkes in Warschau ! Dies Extrem-Einzelbeispiel verdeutlicht in
unbegreiflicher Form eines der damaligen Zeitextreme, die heute noch
nach so vielen Jahren Konfliktstoff sind als Nachfolgeprodukt an
Vorwürfen an die heutige Polizei. Bewusst werden in verbaler Weise
unter Hinweis auf die Extreme der Hitlerepoche interpersonale
Aggressionsfelder aufgebaut, die die Polizei zu Missgriffen verleiten
sollen, um die Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei ein
„Polizeistaat“, „Überwachungsstaat“, zu kolportieren. In Weimar haben
die demokratischen Parteien gegen die Extremisten zusammen gehalten. Am
Ende hat ihnen die Kraft gefehlt, aber nicht der Verstand….. Wir haben
also einen der liberalsten Staaten, der heute überhaupt denkbar ist (so
schon von Loewenstern in DIE WELT vom 12.10.1978). Polizeiführer wie der Polizeigeneral Stroop
haben einen Rufschaden hinterlassen, der noch lange offen
bzw. latent in unserer bundesdeutschen Gesellschaft gegenwärtig sein
wird ! Die nicht mit letzter Klarheit erforschte Geschichte der
Ordnungspolizei seitens deutscher Wissenschaftler, der Polizei daselbst
sowie die beredte Untätigkeit von deutschen Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden bei entsprechenden konkludenten
Verhaltensweisen bei Verfahren dieser Art nach 1945 kann nur mit dem
Mahn-Slogan „Yad Washem“ („Niemals vergessen !“) appellierend
beantwortet werden. „Polizei muss Polizei sui generis bleiben !“ Ihr
Missbrauch und ihre bürgerentfremdende Entstaatlichung bedeutet
letztlich Rechtserosion und Apokalypse menschenrechtlicher und
verfassungswürdiger Grundwerte des zwischenmenschlichen Lebens in
Rechtsfrieden, Auflösung einer gemeinsinnprägenden Gemeinschaft im
engeren und Gesellschaftsverwerfung im weiteren Sinne. B.
Der Begriff Hilfspolizeibeamter im rechtlichen Sinne Neben der regulären staatlichen Polizei gibt es
in allen Ländern verschiedene Formen der Indienstnahme Privater für die
Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben. Es handelt sich insoweit um
Beliehene. Hilfspolizeibeamte sind insofern Privatpersonen, welche als
Beliehene Polizeiaufgaben wahrnehmen. Bei Personen, die mit der
selbständigen Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben (etwa
Hilfspolizeibeamte) beauftragt werden
sollen, bedarf es der Bestätigung der Polizeiaufsichtsbehörde, sofern
es sich nicht bei den Personen um Beamte des Landes handelt.Diese
Hilfspersonen sind mangels Aushändigung einer Ernennungsurkunde keine
Beamten, auch keine Ehrenbeamten im beamtenrechtlichen Sinne.
Organisationsrechtlich und im Hinblick auf staatshaftungsrechtliche Entschädigungsansprüche handelt es
sich vielmehr um Verwaltungshelfer, deren Handeln dem
der beamteten Dienstkräfte der Körperschaft gleichgestellt ist, der sie
geholfen haben. Die Vorschrift über die Bestellung von
Hilfspolizeibeamten in § 99 HSOG kommt also der Verwaltungspraxis
entgegen, bestimmte Vollzugsaufgaben durch eigene Bedienstete erledigen
zu lassen. Dies gewinnt insbesondere an Bedeutung für die allgemeinen
Ordnungsbehörden, da sie durch eigene Kräfte ihre Aufgaben leichter und
effektiver erledigen können. Zum Beispiel lassen die größeren Städte in
Hessen den ruhenden Verkehr weitgehend durch Hilfspolizeibeamte
überwachen, zumal die staatliche Polizei mit dieser zusätzlichen
Aufgabe weitgehend überfordert wäre (siehe Beispiele der Entlastung
aktuell u.a. Presseinformation des Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport, vom 7. März 2006; 6. März
2006). Hilfspolizeibeamte werden durch eine staatliche
Behörde bestellt, die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten ist
Verwaltungsakt, der allerdings nicht der Mitwirkung des Betroffenen
bedarf. Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer
Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Sie sind aber nicht
befugt, gewaltsam durch Anwendung von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt
oder durch Waffengebrauch gem. § 55 HSOG einzuwirken. C. Fazit In Würdigung der Polizeirechtsgeschichte sollte
der Begriff „Ordnungspolizeibeamter oder Ordnungspolizeibeamtin“
gestrichen werden, allein schon aufgrund seiner Vergangenheit,
beispielhaft stehend für
SS-Deportationen, Konzentrationslager, Massentötungen und vieles
Unmenschliche mehr iSd NS-Schreckensherrschaft. Die Umbenennung der Hilfspolizeibeamtinnen und
–beamten ist an sich nicht notwendig, da eine seit langem bewährte
unterschiedliche Bezeichnung der
kommunalen Bediensteten im HSOG nicht nur in Abstimmung zur
Vollzugspolizei des Landes, sondern auch der Bestimmung und Festlegung
der Befugnisse dieses Personenkreises. Insofern vom Empfängerhorizont
innerhalb der Bevölkerung immerdar insoweit klar, wenngleich aufgrund
verschiedener Bezeichnungen der Behörden, welche staatliche Ebene
jeweils im Einzelfall handelt. Sollte aber aufgrund der Geschichte der
Begriff (im Dritten Reich u.a. SA-Hilfspolizei etc.) und wegen
potentieller Diskriminierungseffekte (z.B. Empfängerhorizont wie
„Pestalozzi-Gehilfen“ o.ä.) und eventueller faschistoider Bezüge
relevant werden, so möge man doch stellvertretend für viele
Verwaltungshelfertätigkeiten auf den Begriff „Ordnungsamt“, „Forstamt“
usw. zurückkehren, der zweifelsfrei de facto und de iure inhaltlich für
Klarheit sorgt. D.
Literaturverzeichnis Bardt, Geschichte der Feldjäger-Truppe, hrsg.
Feldjägerschule, ATV-Stab, Sonthofen, 27. November 1964 Browning, Ganz normale Männer – Das
Reserve-Polizeibataillon 101 und die << Endlösung >> in
Polen, Reinbek bei Hamburg 1996 Feldjägerbrief, Folge 35, Sonderheft, 25 Jahre
in der Bundeswehr, vom 15. Dezember 1980, hrsg. Heeresamt, Abt. IV 4,
Köln Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band
I, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, München 1973 Habermehl, Allgemeines Polizei- und
Ordnungsrecht, Münster, November 1984 Harnischmacher, Der Bundesgrenzschutz als
multifunktionale Schutzpolizei des Bundes aus der Sicht des
Polizeirechts (BGV Kolleg Reihe), 2. Auflage, Bonn 1984 Harnischmacher, Die Polizei in beiden deutschen
Staaten: Innere Sicherheit – Institutionen und Selbstverständnis, Eine
allgemeine Einführung in die Grundlagen (Vortragsmanus für die
Weiterbildung des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes bei der
Schutzpolizeiinspektion Aurich, Bez.Reg. Weser-Ems in Oldenburg, am 3.
Dezember 1987 in Aurich) Harnischmacher, Die Polizei in der DDR,
Fortbildung Aktuell, Dokumentation, hrsg. Grenzschutzschule, Lübeck 1985 Harnischmacher, Die Feldgendarmerie –
Rechtswirklichkeit und Erben, in PolizeiInfo/Forum 10/89, S. 35 ff.;
11/89, S. 43 ff.; 12/89, S. 41 ff. Harnischmacher/Heumann, Die Staatsschutzdelikte
in der Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart 1984 Harnischmacher/Semerak, Deutsche
Polizeigeschichte, Stuttgart 1986, mit weiteren Nachweisen Koninklijke Marechaussee, Uitgave van Bureau
Externe Betrekkingen, Staf Koninklijke Marechaussee, S. 1 ff. Lichtenstein, Himmlers grüne Helfer – Die
Schutz- und Ordnungspolizei im „Dritten Reich“, Köln 1990, mit weiteren
Nachweisen Paul, Die Geschichte der Polizei in Hamm, Hamm
1984 Primavesi, Die Ordnungspolizei als
Bewachungsmannschaft von jüdischen Ghettos, in: Nitschke, Die Deutsche
Polizei und ihre Geschichte, Hilden 1996 Richter, Von der Feldjägertruppe der Bundeswehr
und ihren Vorgängern, in: Deutsches Soldatenjahrbuch 1969, S. 235 ff. Riege, Aus meinem Leben, Buxtehude Dezember 1975 Rupprecht, Polizei-Lexikon, Grundlagen, Die
Schriftenreihe der „Kriminalistik“, Band 30, Heidelberg 1986 Schminck, Die völkerrechtliche und
staatsrechtliche Problematik des Kombattantenstatus polizeilicher
Formationen, erläutert am Beispiel des Bundesgrenzschutzes, Diss. jur.
Würzburg 1966 Villa ten Hompel Aktuell 2, Deutsche und
holländische Polizei in den besetzten niederländischen Gebieten,
Münster 2002 O. Aktueller Kommentar zum
Zeitgeschehen …………… P. Links Für Inhalte externer
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